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Bei uns - kein Thema

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Für Österreich war Wiedergutmachung kein Thema, es wies jede Mitverantwortung für die NS-Verb rechen von sich. Dem von Christian Pross behandelten Fragenkomplex entspricht hier am ehesten die Rückstellung. Dem Problem, was mit den zur Auswanderung gezwungenen Juden billig abgekauften oder einfach geraubten, zurückgeforderten Vermögenswerten geschehen sollte, konnte man sich nicht entziehen.

Ein kleines Beispiel für die Behördenmentalität, mit der die Überlebenden konfrontiert waren, gibt die steuerliche „Regelung“ für Nachkommen der Opfer.

Erben gefallener deutscher Soldaten waren von der Zahlung einer Erbschaftssteuer befreit. Das Gesetz aus der Nazizeit wurde nach dem Krieg von der Republik Österreich übernommen. Das war sicher recht und billig. Und recht und billig war, daß diese Bestimmung auf die Erben ermordeter Juden ausgedehnt wurde. Während aber den Erben der als deutsche Soldaten gefallenen Österreicher eine gänzliche Befreiung zugestanden wurde, gab es für Nachlässe der Opfer lediglich eine Freigrenze, und auch das erst sehr spät. Und das war zwar Recht, aber nicht recht, dafür aber billig, sogar sehr - für die Republik.

Den Erben einer vergasten Wienerin wurde von der Finanzlandesdirektion nicht einmal diese Freigrenze von 30.000 Schilling Nachlaßwert zugestanden, und zwar mit folgender Begründung: Die teilweise Befreiung gelte nur für Nachlässe österreichischer Staatsbürger. Die Wienerin habe aber damit, daß sie Österreich verließ, auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichtet. Die Umstände, unter denen sie „ausreiste“, daß sie in den Tod fuhr, sei juristisch nicht von Belang.

Der Fall charakterisiert wie kein zweiter Mentalität. Er zeigt ferner das österreichische Janusgesicht der Nachkriegszeit. Einerseits die verlogene Position gegenüber der eigenen Vergangenheit: Die Republik

ließ sich für keine Schulden des Dritten Reiches in Österreich haftbar machen, da sie nicht dessen Rechtsnachfolgerin sei,reklamierte aber Erbschaftssteuer, die, wenn überhaupt, in der NS-Zeit fällig gewesen wäre. Andererseits das Janusgesicht der Rückstellung und Wiedergutmachung in Österreich generell: Kehrseite der Gesetzgebung war die restriktive, in vielen Fällen einseitige, oft schikanöse Rechtsprechung im Einzelfall (die, wie Pross belegt, auch in Deutschland eher Norm als Ausnahme war).

Österreichs Rückstellungsgesetze waren besser als ihr Ruf. Die Rechtsprechung aber war, wie auch die von Jahr zu Jahr mildere Bestrafung der NS-Verbrecher, in hohem Maß vom „politischen Klima“ beeinflußt, und dieses wurde bereits in der frühen Nachkriegszeit, als in der Politik noch Antifaschismus „in“ war, für die Juden unfreundlich. Die ersten antisemitischen Emotionen gaben sich zu erkennen, als man begann, zwischen jenen, die vor den Nazis geflohen waren, und „echten Widerstandskämpfern“ zu unterscheiden - zu letzteren gehört zu haben, reklamierte jeder für sich, der nicht gerade Illegaler, NSDAP-Mitglied vor dem Anschluß, gewesen war. ,

Die Rückstellungsgesetze sahen das Rechtsgeschäft, nicht aber die Person an. So war es möglich, daß sich ein Illegaler, der nach Deutschland geflohen und 1938 „heimgekehrt“ war und eine Firma, zu der zwölf Liegenschaften gehörten, billig in seinen Besitz brachte, später als „redlicher Erwerber“ bezeichnen konnte. 60.000 Reichsmark waren ausgemacht, 20.000 wurden

bezahlt, den Rest blieb er schuldig, bis der Verkäufer vergast war. Natürlich mußte die Firma zurückgegeben werden. Der Unterschied zwischen redlichem und unredlichem Erwerber bestand darin, daß der redliche Erwerber den Ertrag des erworbenen Vermögens (die Gewinne der Firma, im konkreten Fall 120.000 Mark pro Jahr) behalten durfte. Viele Arisierer sind mit dieser Tour durchgekommen.

Die Republik hat sich aus jeder Verpflichtung gedrückt und alles Unrecht zur Rechtsangelegenheit zwischen Erwerbern jüdischen Vermögens und Geschädigten gemacht. So wurde es möglich, daß Anfang 1949, in einer zum Teil mit antise-

mitischen Argumenten geführten öffentlichen Diskussion über die Rückstellungsgesetze, der Bauer, dem die Nazis als Ersatz für seinen Döllersheimer Hof ein jüdisches Haus mit Grundstück zugewiesen hatten, gegen dessen jüdischen Vorbesitzer ausgespielt wurde. Die Republik konnte damals über den Truppenübungsplatz von Döllers-heim nicht verfügen, weil dort die russischen Panzer übten, und hat ihn 1955 als geradezu unheimlich redlicher Erwerber nach Nazis und Besatzungsmacht geerbt.

Tausende Nachkommen „redlicher Erwerber“ können nur hoffen, daß Österreichs Historiker weiter-

hinzögern, die Nachkriegszeit konsequent zum Thema der Zeitgeschichte zu machen. Für Österreich wäre die Bilanz solcher Beschäftigung keineswegs eindeutig negativ: Unser Image ist so, daß die schiere Tatsache von 10.759 neuen Rückstellungsverfahren allein 1948 eine Überraschung darstellen sollte. Eine Statistik über den Ausgang wäre wohl von größter Wichtigkeit - sie müßte freilich auch den Inhalt der Vergleiche berücksichtigen, mit denen viele Verfahrenendeten. Sollte sich herausstellen, daß ein großer Teil der Akten verschlampt oder gar vernichtet wurde, wäre dies ein Skandal.

Grundstrukturen läßt bereits ein Studium der zeitgenössischen Tageszeitungen erkennen. Etwa, daß die Wohnungsämter oft alles andere als emigrantenfreundlich entschieden und viele Wiener jüdische Ärzte noch Jahre nach dem Krieg in Notquartieren hausten und ihrem Beruf nicht nachgehen konnten, während die Nazis, die sie aus Wohnungen und Praxen geworfen hatten, dort nach wie vor residierten.

Oder, daß sich der Staat besonders hartnäckig weigerte, Werte herauszugeben, die er verwahrte. Die in der Kartause Mauerbach gelagerten herrenlosen Kunstwerke haben Symbolwert. Bilder, die eine prominente Emigrantin schon 1937 (I) der österreichischen Galerie auf zwei Jahre als Leihgabe überlassen hatte, wurden 1946 mit der Begründung zurückgehalten, sie seien in der Nazizeit in Reichsbesitz übergegangen, später hieß es, sie seien als Schenkung von anderer Seite an die Galerie übergegangen. Der Prozeß war noch 1950 in Schwebe.

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