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Rechtswissenschaft

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Entwurf für ein Österreichisches Ehegesetz.Verfaßt von Dr. Rudolf Köstler, Universitätsprofessor a. D. Korallen-Verlag, Wien. 26 Seiten.

Univ.-Prof. Dr. Köstler, einer der prominentesten Lehrer auf dem Gebiete des Kirchenrechts, hat durch eine — äußerlich — kleine, aber inhaltlich sehr bedeutende Schrift in die 6eit langem wogende Diskussion über das österreichische Eherecht eingegriffen. In Oster-gilt, was ja allgemein bekannt ist, noch immer das durch die nationalsozialistischen Machthaber eingeführte Eherecht, daß 1945 nur zum geringsten Teil außer Kraft gesetzt wurde.

Das wesentliche Merkmal der Schrift Professor Köstlers ist einmal, daß er seinen Standpunkt nicht in Form einer Abhandlung, sondern gleich in Form eines Gesetzes vorlegt, wodurch die Vergleichsmöglichkeit zu dem jetzigen Eherecht wesentlich erleichtert wird. Ein weiteres besonderes Merkmal des vorliegenden Entwurfes ist, daß Prof. Köstler auf dem Standpunkt der fakultativen Zivilehe steht, den Eheschließenden also freistellt, ob sie ihre Ehe vor dem staatlichen Standesbeamten oder in der Kirche schließen wollen. Ein Standpunkt, mit dem alle Katholiken sich restlos einverstanden erklären können, wie erst kürzlich in einem Aufsatz der „Furche“ (Nr. 21 „Von besonderer Seite“) dargelegt wurde. Natürlich erhalten nur 6olche Ehen, die auch dem staatlichen Ehegesetz entspredien, Rechtskraft auf letzterem Gebiet. Das staatliche Aufgebot ersetzt Köstler durch ein Ehefähigkeitszeugnis. Die im jetzigen Gesetz unbekannte Scheidung von Tisch und Bett wird ebenfalls von Köstler wieder vorgeschlagen. Sehr zu Recht. Soll sie doch die Voraussetzung für die endgültige Trennung bilden, die dadurch nicht mehr 60 leicht gemacht werden würde wie bisher.

Der Entwurf von Prof. Köstler ist eine durchaus tragfähige Grundlage für ein neues Ehegesetz. Er gibt dem Staate, was des Staates ist, und läßt andererseits auch die Gewissensfreiheit gelten, etwas was alle Katholiken und alle Menschen überhaupt unbedingt fordern müssen.

International Law. The Collected Papers of Sir Cecil J. B. Hurst. Verlag Stevens & Sons, Ltd., London. 302 Seiten.

Der vorliegende Band enthält eine Sammlung von Vorträgen, Aufsätzen und Vorlesungen über Teilfragen des Völkerrechts, die der Autor mit der Gründlichkeit, die seinem profunden Wissen und seiner vieljährigen Erfahrung entspricht, behandelt hat Sir Cecil zählt nicht nur zu den prominentesten Juristen Englands: durch seine Tätigkeit als Präsident beziehungsweise Mitglied des Permanenten Internationalen Gerichtshofes und des Internationalen Schiedsgerichtes in Den Haag hat er sich weltweites Ansehen in Fachkreisen erworben. Seine Ausführungen verdienen daher stärkste Beachtung, und namentlich seine durch zahlreiche historisch Beispiele illustrierten Analysen privatrechtlicher Streitfälle, die sich aus den Begriffen der Exterritorialität oder aus Staats- oder völkerrechtlichen Veränderungen ergeben können, sind von höchst aktuellem Interesse selbst für Angehörige eines Landes, das, wie gegenwärtig Osterreich, auf die Entwicklung und Kodifizierung eines allseits anerkannten Völkerrechts nur wenig Einfluß nehmen kann.

Mietrechtliche Entscheidungen In systematischer Verbindung mit den einschlägigen Gesetzestexten und erläuternden Anmerkungen (MietSIg.). Band I. Von Dr. Viktor Heller und Dr. Oskar Radi. Verlag Manz, Wien. 633 Seiten.

Heinrich Klang, einer der hervorragendsten Juristen Österreichs, bezeichnete in einem am 5. März 1947 in der Wiener Juristischen Gesellschaft gehaltenen Vortrag „Uber die Revision de6 Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches“ die Reform des Mietenrechts als besonders dringend. Denn dieses Rechtsgebiet ist nicht nur im Laufe der letzten 30 Jahre recht dornig geworden, sondern berührt infolge der bestehenden Wohnungsnot die Lebensinteressen fast jedes Österreichers unmittelbar. Es ist deshalb begreiflich, daß das Bedürfnis nach mietenrechtlicher Literatur groß ist. Trotzdem fehlte bisher am Büchermarkt eine umfassende Sammlung mietenrechtlicher Entscheidungen. (Die Ausgabe des Mietengesetzes von Zingher, deren 7. Auflage in Nr. 38/1950 besprochen wurde, enthält nur Rechtssätze der veröffentlichten und einzelner nicht veröffentlichter Entscheidungen, aber nicht Entscheidungen im Wortlaut1) Diese Lücke in der juridischen Fachliteratur haben die beiden im Evidenzbüro de6 Obersten Gerichtshofes tätigen Verfasser in vorbildlicher Weise geschlossen.

Im ereten Teil des genau gearbeiteten Bandes sind die einschlägigen Vorschriften nach dem Stande vom 15. März 1951 zusammengestellt und mit Anmerkungen und Verweisungen versehen: den einzelnen Paragraphen sind in der üblichen Form die Rechtssätze von allen veröffentlichten Entscheidungen aus den Jahren 1945 bis 1949 und 217 bisher nicht veröffentlichten Entscheidungen aus demselben Zeitraum beigefügt. Der zweite Teil enthält die nicht veröffentlichten Entscheidungen im Wortlaut. Ein Schlagwortverzeichnis erleichtert das Auffinden gesuchter Entscheidungen. Zukünftig 6ollen weitere Bände jährlich erscheinen, der das Jahr 1950 umfassende Band II voraussichtlich bereit in wenigen Wochen. — Besonder hervorzuheben Ist, daß die beiden Verfasser das gesamte Aktenmaterial des Obersten Gerichtshofe und der Landesgerichte für Zivilrechtssachen Wien und Graz durchgesehen haben, so daß diese Sammlung die gesamte Judikatur der für die Rechtssprechung in Mietensachen wichtigsten Geridite erfaßt hat. Insgesamt wurden 1096 Entscheidungen berücksichtigt. Das Werk wird allen Juristen, die mietenrechtliche Probleme zu bearbeiten haben, unentbehrlich sein und eine weite Verbreitung ist ihm eicher.

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