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Gleich, gleicher oder gleich sachlich?

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Eine gewisse Aufgabenteilung zwischen Männern und Frauen kann oft mehr Sinn machen als eine sture Gleichmacherei.

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Eine gewisse Aufgabenteilung zwischen Männern und Frauen kann oft mehr Sinn machen als eine sture Gleichmacherei.

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Die Frage: „Was ist Gleichheit?" beschäftigt die Menschen jedenfalls seit der Bildung staatlicher Gemeinschaften. Schon die griechischen Sozialphilosophen unterscheiden zwischen „arithmetischer Gleichheit", die keinen Unterschied zwischen den Bürgern erlaubt, und der sogenannten „geometrischen Gleichheit", bei der Unterschiede berücksichtigt werden. Nach der Herkunft bedeutet das Wort „gleich" im Deutschen ursprünglich denselben Körper, dieselbe Gestalt habend.

Die griffige Forderung der französischen Bevolution nach Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit (wieso nicht Schwesterlichkeit?) hatte wohl anderes im Sinn als äußere Unterschiede. Es ging um die Beseitigung unerträglicher Vorrechte bestimmter Schichten der Bevölkerung; um einen gerechteren Ausgleich zwischen Arm und Beich und zwischen den Bechten und Pflichten der Bürger.

In Osterreich bestimmte bereits das Staatsgrundgesetz von 1867: „Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich." Dieses Gleichheitsprinzip verhinderte aber nicht alle möglichen heute undenkbaren Differenzierungen, beispielsweise beim Wahlrecht. Frauen waren damals zur Mitwirkung bei der politischen Meinungsbildung - ähnlich wie in der Schweiz bis vor wenigen Jahren - überhaupt nicht berufen.

Diesbezüglich wurde es erst mit der Bepublik anders. Das Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 bestimmt im Art. 7 Abs. 1, daß Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes ... ausgeschlossen sind. Obwohl das allgemeine Wahlrecht eingeführt wurde, waren Frauen in der Ersten Republik in der Politik, besonders bei den Bürgerlichen, eine Seltenheit.

Die Menschenrechtskonvention (Art. 14), der Österreich 1958 beigetreten ist, enthält ebenfalls ein Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts. Zusätzlich hat Österreich zur Gleichberechtigung von Mann und Frau die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau 1982 ratifiziert. Darüber hinaus gibt es seit einigen Jahren Bundes- und Ländergleichbe-handlungsgesetze, eine Gleichbe-handlungskommission, Gleichbe-handlungsbeauftragte und -anwältinnen. Im Bereich der generellen Normen ist also durchaus einiges geschehen, um eine Diskriminierung der Frauen zu beseitigen beziehungsweise zu verhindern.

Wesentliches zu den Fragen der Gleichbehandlung hat in Österreich

auch der Verfassungsgerichtshof beigetragen. Noch in der Nachkriegszeit entschied der Verfassungsgerichtshof lediglich unter Hinweis auf die üblichen Lebensverhältnisse, daß eine ungleiche Aufteilung von Tabakwaren zwischen Männern und Frauen im Bezugsscheinsystem nicht gleichheitswidrig sei. Nach der späteren Bechtsprechung ist eine Differenzierung nur dann sachlich begründet, wenn sie aus Unterschieden im Tatsächlichen folgt. Dem Gleichheitsgebot entspricht eine Begelung nur, wenn tatsächlich Gleiches gleichbehandelt wird. Wird Ungleiches gleichbehandelt, liegt jedenfalls eine Verletzung der Gleichheit, die als Verpflichtung zur Sachlichkeit durchaus weit zu sehen ist, vor.

Statistik hinterfragen

Vor diesem Hintergrund verwundern die Berichte über die Fülle der Benachteiligungen von Frauen in unserer Gesellschaft und im Berufsleben. Nicht zu Unrecht weisen Frauenrechtlerinnen darauf hin, daß Frauen, die 52 Prozent der österreichischen Bevölkerung ausmachen, in Spitzenpositionen unterrepräsentiert sind. Das Frauen Volksbegehren geht davon aus, daß der „Unterschied zwischen Frauen- und Männerlöhnen in Österreich 1996 noch immer ejn Drittel beträgt". Typische Frauenoerufe werden niedriger bewertet als typische Männerberufe. In die Bundesverfassung soll daher - so das Frauenvolksbegehren - nicht nur die Gleichberechtigung, sondern die Gleichstel-

lung aufgenommen werden. Im Wege einer Kompetenzänderung soll eine führende Zuständigkeit des Bundes zur Herbeiführung der vollen Gleichbehandlung durch unterstützende Maßnahmen geschaffen werden. Nach Punkt eins des Volksbegehrens sollen Förderungen und öffentliche Aufträge nur mehr an solche privaten oder öffentlichen Unternehmen vergeben werden, die nachweislich dafür sorgen, daß die Frauen in allen hierarchischen Ebenen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind.

Ausgehend davon, daß der Gesetzgeber in den letzten Jahren bereits vielfach um Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Frauen bemüht war, müßten die behaupteten Benachteiligungen zumindest teilweise einen Bechtsbruch darstellen. Oder wären die möglicherweise so salopp hingeworfenen „Statistiken" auf ihre Sachlichkeit zu hinterfragen? Oder ist das im Hinblick auf die von den Medien geprägte virtuelle Wirklichkeit in diesem Bereich schon unzulässig?

Die genannte Behauptung der Benachteiligung am Gehaltssektor (Frauen verdienen um ein Drittel weniger) beachtet offenbar die sonst für die Bewertung von Arbeit maßgebenden Kriterien nicht. Wie würde die Statistik ausschauen, wenn die Teilzeitarbeitsverhältnisse und die überwiegend von Männern erbrachten Überstunden berücksichtigt würden und nicht bloß Summen durch Köpfe dividiert werden? Seinerzeit waren Frauen in etlichen Studienrichtungen, aber auch in manchen gesellschaftli-

chen Bereichen unterrepräsentiert. Verwundert es, daß in solchen Bereichen, wenn eine spezifische Berufserfahrung notwendig ist, in den Spitzenfunktionen (noch) nicht ein dem Durchschnitt der Branche oder der Bevölkerung entsprechendes Verhältnis zwischen den Geschlechtern besteht? Eine Frau, die in einer Männerdomäne beruflich tätig ist, kann doch aus dem Titel der „Gleichbehandlung" nicht von vornherein Anspruch auf eine Spitzenposition haben.

Bauaufträge nach Quoten vergeben?

Auch die körperliche Belastung und die mit einer Tätigkeit verbundene Gefahr sind in einem Zusammenhang mit der Bezahlung zu sehen. Im Sport ist es weitgehend selbstverständlich, daß Frauen und Männer nicht in direktem Wettstreit stehen. Die körperlich unterschiedliche Leistungsfähigkeit spielt aber auch in der Arbeitswelt und gerade bei den nicht so attraktiven Berufen eine nicht zu unterschätzende Bolle.

Nach dem Arbeitsinspektionsbe-richt für 1995 ereigneten sich in diesem Jahr etwa 150.000 Arbeitsunfälle, wobei Männer etwa sechsmal so häufig zu Schaden kamen als Frauen. Die ausgewiesenen 182 tödlichen Arbeitsunfälle sollen nahezu ausschließlich Männer betroffen haben. Das wird verständlich, wenn man weiß, daß das „Bauwesen" Spitzenreiter bei Arbeitsunfällen ist. Nicht nur in dieser Branche werden offensichtlich ge-

fährliche Aufgaben aus verschiedenen Gründen fast ausschließlich von Männern besorgt.

Soll die öffentliche Hand in der Zukunft keine Bauaufträge mehr vergeben, nur weil in der Baubranche die Frauen nicht auf allen hierarchischen Ebenen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind? Möglicherweise gibt es Frauen, die gar nicht so interessiert sind, in Kälte, Nässe oder Hitze, unter gefährlichen Verhältnissen, auf einem Gerüst oder in einer Künette, schwere Lasten zu tragen. Manche solcher schweren Arbeiten dürfen aus sachlichen Gründen von Frauen nicht erbracht werden.

Frauen genießen zwölf Jahre länger Pension

Privatrechtlich beschäftigte Frauen können bei gleichhohen Beitragssätzen - um fünf Jahre früher in Pension gehen als die Männer. Aufgrund der um sieben Jahre höheren Lebenserwartung nehmen Frauen ihre Pension dann um zwölf Jahre länger in Anspruch als Männer. Der „demographische Vorteil" der Frauen schlägt aber auch auf die Kosten der Krankenhäuser und sonstigen Versorgungseinrichtungen durch. Die Statistik der Verpflegstage zeigt eine weit überproportionale Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch Frauen.

Sicher gibt es bei Frauen die Doppelbelastung durch Beruf und Haushalt, was aber zunehmend auch bei Männern gegeben ist. In der Begel sind aber auch viele Männer zu Hause bisher nicht untätig gewesen. Neben dem auf städtische l^ebensver-hältnisse abgestellten Aspekt von „Halbe/Halbe" im Haushalt, haben in erster Linie Männer neben ihrem Hauptberuf noch Beschäftigungen ausgeübt, um das Familienaufkommen aufzubessern, haben Häuser gebaut und sonstige wirtschaftliche, aber auch gemeinschaftsbezogene Leistungen (etwa Nebenerwerbslandwirte oder die Tätigkeit bei den Freiwilligen Feuerwehren) erbracht.

Viele Aspekte gäbe es noch zur Gleichbehandlung und zum Frauenvolksbegehren. So ist durchaus zu hinterfragen, ob es wirklich der Gleichbehandlung entspricht, wenn nach letzten Meldungen Frauen freiwillig und bezahlt Militärdienst leisten können, junge Männer dazu aber in einem besonderen Gewaltverhältnis verpflichtet sind.

Die Arbeitsteilung in der Wirtschaft hat beachtliche Produktionsvorteile gebracht. Eine gewisse Aufteilung auch zwischen Männern und Frauen unter möglichster Bedacht-nahme auf persönliche Stärken und Schwächen kann daher oft mehr Sinn machen, als eine sture Gleichmacherei.

Der Autor ist

Hofrar am Venvaltungsgerichlshof.

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