kreuz & regenbogenfahne - ©  Imago / Zoonar

Queere Religionslehrer: Geheimnisträger wider Willen

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Während dieser Tage die LGBTQ-Community in Regenbogenparaden auf die Straße geht, können nicht alle queeren Personen mitfeiern.Schwul und Religionslehrer sein – im Gegensatz zu Deutschland ist das in Österreich immer noch ein Tabu. Zumindest für den Arbeitgeber.

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Während dieser Tage die LGBTQ-Community in Regenbogenparaden auf die Straße geht, können nicht alle queeren Personen mitfeiern.Schwul und Religionslehrer sein – im Gegensatz zu Deutschland ist das in Österreich immer noch ein Tabu. Zumindest für den Arbeitgeber.

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Was geht es meinen Arbeitgeber an, mit wem ich zusammen bin? Hat das vielleicht einen Einfluss auf das, was ich in der Klasse erzähle? Wie ich auftrete? Wie die Jugendlichen mich und das, was ich sage, wahrnehmen?“ Andreas W. ist sichtbar erzürnt, als er zum Interview erscheint und beginnt, aus seinem Arbeitsalltag an zwei Schulen im Westen Österreichs zu berichten. Seinen echten Namen will er in der Zeitung nicht genannt wissen. Immerhin steht mit seiner Beichte schlimmstenfalls der Job auf dem Spiel. Der etwas mehr als 40 Jahre alte Mann unterrichtet das Fach „Katholische Religion“.

Doch wo liegt das Problem? Nun, neben der traditionell konservativen Sexualmoral der katholischen Kirche geht es ihm vor allem um die Missio canonica. Dabei handelt es sich um die kirchliche Bevollmächtigung und Erlaubnis, Religionsunterricht zu erteilen. Sie wird verliehen – und kann auch wieder entzogen werden. Im Religionsunterrichtsgesetz des Bundes ist festgeschrieben: „Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar
beaufsichtigt.“

Aus demselben Gesetzestext rührt die Idee der Kirche beziehungsweise ihrer Schulämter, den persönlichen Lebenswandel ihrer Lehrkräfte im Auge zu behalten. Den der schwulen, lesbischen und queeren ebenso wie den der geschieden-wiederverheirateten. Eine Crux im Gesetzestext: „Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes den Vorschriften des Lehrplanes und den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften und Anordnungen.“

Entzug der Lehrbefugnis?

An diesem Punkt spätestens kommen die Tatsachen ins Spiel, dass weitere Geschlechter als Frau und Mann in weiten Teilen der Kirche hoch kritisch beäugt, in der Realität meist schlichtweg negiert werden und andere Beziehungsformen als die Ehe zwischen Frau und Mann nicht vorgesehen sind. In der Missio-Rahmenordnung aus dem Jahr 1998 heißt es, dass ein Entzug der Lehrerlaubnis dann angesagt ist, wenn die Lebensführung der Lehrkraft „durch eigenes Verschulden in offenkundigem Widerspruch zu tragenden Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und/oder Handlungsorientierung steht“. Andreas W. tippt auf dem Laptop-Bildschirm auf genau diesen Passus und schüttelt energisch den Kopf. „Als hätte das Einfluss auf auch nur irgendeine Sekunde des gesamten Unterrichts“, sagt er.

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