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Hilfe für Rechtsbrecher

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Es war immer eine besondere menschliche Eigenschaft, den anderen zu helfen, wenn dies auch in der Jetztzeit weniger oft geübt wird, als es notwendig wäre. Die Hilfe für den anderen ist auch ein zutiefst christliches Anliegen, ist doch die Nächstenliebe sichtbarer Ausdruck der Gottesliebe. Hier wird dokumentiert, daß man außer für seine Person auch noch für andere verantwortlich ist.

Die nun in Österreich ermöglichte Bewährungshilfe und die Tätigkeit des Bewährungshelfers soll das erste Mal, wie aus einem Aufsatz von Dr. Wolfgang Reishofer in der „österreichischen Richterzeitung“ vom September 1960, Nr. 9 zu entnehmen ist, an einem Sommertag des Jahres 1841 von dem 57jährtgen Schuhmacher John Augustus im Polizeigericht in Boston, USA, ausgeübt worden'sein. Er bemühte sich um einen ver-1dmniö*#n Betrünfcefee,*0ui*i1esi,ge1ane'?lhni, ihrt zu einem fleißigen“und nüchternen Leben zu bringen.

Die vom Gerieht angeordnete Obsorge für einen anderen Menschen ist dem österreichischen Rechtsdenken nicht fremd und kommt bereits im Jugendgerichtsgesetz 1928 (neugefaßt 1949) urtd noch früher im Gesetz über die bedingte Verurteilung 1921 zum Ausdruck. Mag in diesen beiden Gesetzen zunächst die Verhütung von Gefahren ausschlaggebend gewesen sein, so wurde doch schon im Jugendgerichtsgesetz 1928 im Strafverfahren eine erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen angestrebt.

So führt Dr. Kadecka, der Schöpfer des Jugendgerichtsgesetzes 1928, einer bahnbrechenden Arbeit, in seinem Kommentar aus, daß sämtliche Maßnahmen des Jugendgerichtsgesetzes, einschließlich der Strafen, primär erzieherischen Charakter haben sollen. Im Jugendgerichtsgesetz 1961 ist die positive Einwirkung auf die betroffene Person durch den Bewährungshelfer endgültig in den Vordergrund gerückt. Interessanterweise ist nach der Einführung des Jugendgerichtsgesetzes 1961 der Prozentsatz bei den im Strafverfahren getroffenen Erziehungsmaßnahmen von 16,6 Prozent der Fälle im Schöffengerichtsverfahren im Jahre 1962 auf 29,5 Prozent angestiegen. Das Vordringen der erzieherischen Lösungsmöglichkeit ist nicht zu verkennen.

Weisungen und Bewährungshilfe

Im folgenden sollen nun die gesetzlichen Grundlagen der Bewährungshilfe behandelt und die dahinter stehenden Motive beleuchtet werden. Die Bewährungshilfe ist im vierten Hauptstück des Jugendgerichtsgesetzes 1961 (JGG), das die Überschrift „Weisungen und Bewährungshilfe“ trägt, geregelt.

Die Voraussetzungen für die Anwendungen enthält der 17 JGG 1961. Er bestimmt:

„ 17. (1) Einem Rechtsbrecher können Weisungen erteilt und es kann ihm ein Bewährungshelfer bestellt werden,

1. wenn er aus einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zur Probe entlassen wird ( 7 dieses Bundesgesetzes),

2. wenn er nach 13 dieses Bundesgesetzes bedingt verurteilt wird,

3. wenn ihm im Verfahren wegen einer Jugendstraftat ein bedingter Strafnachlaß nach dem Gesetze über die bedingte Verurteilung 1949 gewährt wird,

4. wenn er, nachdem er wegen einer Jugendstraftat verurteilt worden ist, nach 47 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949 entlassen wird.

(2) Scheint er nicht aus besonderen Gründen entbehrlich, so sind Weisungen zu erteilen, und es ist ein Bewährungshelfer zu bestellen, wenn im Falle des Abs. 1 Z. 3 die Vollziehung einer Freiheitsstrafe von mindestens einjähriger Dauer vorläufig aufgeschoben wird oder im Falle des Abs. 1 Z. 4 der Strafrest mindestens ein Jahr beträgt.“

Personell - organisatorische Schwierigkeiten

In den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf dieses Gesetzes wurde darauf hingewiesen, daß bereits das geltende Recht Vorschriften ähnlicher Art kennt. So sind Bestimmungen über die Erteilung von Weisungen im 13 Abs. 2 JGG 1949, im Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949 und im Arbeitshausgesetz 1951 enthalten. Auch die Bewährungshilfe war im Zeitpunkt der Erlassung, des Gesetzes nur dem Namen, nicht aber der Sache nach fremd: Die Bestimmungen des 13 Abs. 2 JGG 1949, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1940 und des Arbeits-haüsgesetzes 1951 über die Schutzaufsicht betreffend dieselbe Einrichtung, für die sich die zutreffende Bezeichnung „Bewährungshilfe“ allgemein eingebürgert hat. Diese neue Bezeichnung sollte auch gesetzlich verankert werden.

Gleichwohl brachte das heue Gesetz gegenüber dem geltenden Recht einen erheblichen Fortschritt. Es wollte einerseits den einschlägigen Bestimmungen, die bisher, insbesondere soweit sie die Bewährungshilfe betrafen, nur ein Schattendasein führten, zu tatsächlichem Leben verhelfen, anderseits nicht in einer wirklichkeitsfremden Weise die Schwierigkeiten übersehen, die sich insbesondere einer breiteren Anwendung der Bewäh-rungshilfe heute noch entgegenstellen. Diese Schwierigkeiten sind, wie aus den Erläuternden Bemerkungen hervorgeht, neben finanziellen vor allem personell-organisatorischer

Art. Die aus den meisten Ländern unseres Kulturkreises berichteten Erfolge der Bewährungshilfe, die beträchtlich über denen anderer Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Rechtsbrechern in das Gemeinschaftsleben liegen, beruhen zu einem nicht unerheblichen Teil auf der selbstlosen und idealistischen Einstellung der in dieser Einrichtung tätigen Personen. Würde demgegenüber eine Bewährungshilfe schematisch überall dort angeordnet, wo sie vielleicht angebracht sein könnte, und müßten damit Organe betraut werden, die durch die übergroße Zahl der ihnen übertragenen Fälle in ihren Bestrebungen notwendigerweise bald abgestumpft und entmutigt würden, so brächte ein solches Vorgehen aller Voraussicht nach bei weitem nicht jenen Erfolg, den man sich rein rechnerisch im Hinblick auf die Vermehrung der eingesetzten Mittel erwartete.

Das Jugendgerichtsgesetz 1961 wollte daher auch hier einen Mittelweg gehen. Es läßt die Bestellung eines Bewährungshelfers zwar überall zu, wo einem jugendlichen Rechtsbrecher, sei es im Zusammenhang mit der Entlassung aus einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, sei es im Zusammenhang mit einer bedingten Verurteilung, einem bedingten Strafnachlaß oder einer Entlassung aus der Strafhaft eine Probezeit zur Bewährung gesetzt wird ( 17 Abs. 1). Obligatorisch sollte die Bestellung jedoch nur dann sein, wenn die Vollziehung einer Freiheitsstrafe von mindestens einjähriger Dauer vorläufig aufgeschoben wird oder der bedingt nachgelassene Strafrest mindestens ein Jahr beträgt und überdies in beiden Fällen die Bewährungshilfe nicht etwa aus besonderen Gründen entbehrlich scheint ( 17 Abs. 2).

Weisungen als erzieherische Hilfe zur Resozialisierung

Unter denselben Voraussetzungen, unter denen einem Rechtsbrecher ein Bewährungshelfer bestellt werden kann oder muß, können oder müssen ihm auch Weisungen erteilt werden, das heißt Gebote oder Verbote, deren Beachtung geeignet scheint, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Den Inhalt der Weisungen regelt 18:

„ 18. (1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet ist, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.

Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig. r- •

(2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder In einem bestimmten Heim zu wohnen, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich geistiger Getränke zu enthalten, einen seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und tunlichst auch seiner bisherigen Tätigkeit und seinen Neigungen entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes anzuzeigen und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.

(3.) Dem Rechtsbrecher kann auch der Auftrag erteilt werden, den aus seiner Tat entstandenen Schaden binnen einer bestimmten Frist gutzumachen.

(4.) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher auch die Weisung erteilt werden, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen.“

Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurt geht hervor, daß der Gesetzgeber in den Bestimmungen über den möglichen Inhalt solcher Weisungen die entsprechenden Vorschriften des 2 Abs. 1 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 den tatsächlichen Begebenheiten und Erfordernissen besser anpassen wollte. So wird etwa die Weisung, den Schaden nach Kräften gutzumachen, als sachlich berechtigt angesehen, obwohl sie nicht einmal in der Regel wird damit begründet werden können, daß sie den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten geeignet ist. Der Verzicht auf eine unbedingte Bestrafung schien ohne Schadensgutmachung aus Gründen der Generalprävention oft auch dort nicht zu verantworten, wo er aus spezialpräventiven Erwägungen wünschenswert sein könnte ( 18, Abs. 3); Wichtig ist ferner die Bestimmung, daß dem Rechtsbrecher mit seiner Zustimmung auch die Weisung erteilt werden kann, sich einer ärztlichen Behandlung, worunter gegebenenfalls eine psychotherapeutische Behandlung zu verstehen ist, zu unterziehen ( 18 Abs. 4). .

Die Aufgaben des Bewährungshelfers

Der gegenüber dem Jugendgerichtsgesetz 1949 neue 19 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ist mit „Bewährungshilfe“ überschrieben und lautet:

„ 19. (1.) Der Bewährungshelfer hat über die Befolgung der erteilten Weisungen und über die Lebensführung des Rechtsbrechers zu wachen und womöglich Versuchungen vom Rechtsbrecher fernzuhalten.

(2.) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht in angemessenen Zeitabständen über seine

Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten. Die Gerichte haben den Bewährungshelfern die erforderlichen Auskünfte über ihre Schützlinge zu erteilen und wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.

(3.) Bis zur Erlassung eines Bundesgesetees über die Bewährungshilfe sind zur Bewährungshilfe freiwillige, ehrenamtliche Helfer heranzuziehen. Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Bewährungshelfer den obrigkeitlichen Personen im Sinne des 68 des Strafgesetzes gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige Verlautbarung ( 309 des Strafgesetzes).“

Die Vorschriften über die Aufgaben der Bewährungshilfe, über die Stellung des Bewährungshelfers und über das bei Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers einzuhaltende Verfahren ( 19 und 20) lehnen sich an das geltende Recht an. Die Aufgaben des Bewährungshelfers wurden jedoch elastischer umschrieben. So wäre es zum Beispiel dem Zweck der Einrichtung oft abträglich, wenn der Helfer seinen Schützling besuchte; es kann vorzuziehen sein, wenn er ihn an einem anderen Ort trifft.

Die Bedeutung, die das Gesetz der Bewährungshilfe zumißt, wird insbesondere auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die darin tätigen Personen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben den obrigkeitlichen Personen im Sinne des 68 des Strafgesetzes gleichgestellt werden. So sind künftig wörtliche oder tätliche Beleidigungen gegen solche Personen bei Ausübung ihres Amtes als die von Amts wegen zu verfolgende Übertretung nach 312 des Strafgesetzes (sogenannte Amtsehrenbeleidigung) zu ahnden. Diesem erhöhten Schutz entspricht es anderseits, wenn auch die Verletzung der diesen Personen schon bisher obliegenden Verschwiegenheitspflicht in Hinkunft nach Maßgabe der Bestimmungen des 309 des Strafgesetzes gerichtlich strafbar ist ( 19 Abs 3).

Durch Absatz 3 wird bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes über die Bewährungshilfe die Heranziehung freiwilliger, ehrenamtlicher Helfer ermöglicht. Der Entwurf eines solchen Bundesgesetzes würde vom Justizministerium im Spätherbst 1966 zur Begutachtung ausgesendet.1

Die Vorschriften über das Verfahren und die Rechtsmittel bei Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers enthält der 20.

Vorläufige Bewährungshilfe

Neu gegenüber dem Jugendgerichtsgesetz 1949 ist auch die Einrichtung der vorläufigen Bewährungshilfe.

„ 21. (1.) Ist es dringend geboten, die Lebensführung eines Minderjährigen, der einer Jugendstraftat verdächtig ist und gegen den deshalb ein Strafverfahren geführt wird, zu überwachen, Versuchungen von ihm fernzuhalten und ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so kann das Strafgericht dem Beschuldigten (Angeklagten) mit seiner und seines gesetzlichen Vertreters Zustimmung auch schon vor Fällung des Urteils erster Instanz einen Bewährungshelfer bestellen.

(2.) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens.

(3.) Die Bestimmungen des 19 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes gelten auch für die vorläufige Bewährungshilfe.“ ,

Nach den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzentwurf war es Absicht des Gesetzgebers, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, im Zuge eines Strafverfahrens auch schon vor Fällung des Urteiles erster Instanz eine vorläufige Bewährungshilfe anzuordnen ( 21), wo es dringend geboten erscheint, das Wohlverhalten eines Minderjährigen, der einer Jugendstraftat verdächtig ist, durch Maßnahmen nach Art der Bewährungshilfe sicherzustellen. Dies steht nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, der bestimmt, daß bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Angeklagten vermutet werde, er sei unschuldig. Die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe setzt nämlich die Zustimmung des Beschuldigten und seines gesetzlichen Vertreters voraus und stellt sich überdies nicht als eine unzulässigerweise vorweggenommene Strafe, sondern als eine im Interesse des Minderjährigen zu treffende Maßnahme fürsorglicher Art dar. Sie findet ihr Gegenstück in Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes, zum Beispiel in der vorläufigen Fürsorgeerziehung nach 31/14 dieses Gesetzes.

Die Anforderungen an den Bewährungshelfer

Bei allen guten Möglichkeiten, die das Gesetz bringt und bei der Bereitschaft der Gerichte, davon Gebrauch zu machen, wird der Erfolg dieses Rechtsinstitutes von dem persönlichen Einsatz des Bewährungshelfers und von der Willigkeit des Betreuten abhängig sein. Wenn es dem Bewährungshelfer nicht gelingt, eine Vertrauensatmosphäre zu schaffen, und wenn der Jugendliche nicht begreift, daß alles zu seinem Vorteil geschieht, dann wird das Ergebnis zweifelhaft sein.

Es ist daher sehr zu begrüßen, daß man bei allen Anforderungen, die man an den beruflichen Bewährungshelfer stellt, besonderes Gewicht darauf legt, daß er sich in der Menschenführung bereits bewährt hat. Bei den zunächst sehr geringen Möglichkeiten hauptberuflicher Bewährungshelfer infolge Mangels an geschulten Kräften wird die große Last wohl auf die Schultern der freiwilligen Bewährungshelfer abgeladen werden. Auch in diesen Fällen wird bei der Auswahl auf die Bewährung in der Menschenführung Bedacht zu nehmen sein.

Die Schwierigkeiten, die sich bei der Ausübung der Bewährungshilfe ergeben, können aus dem Charakter, der Anlage und dem Milieu des Jugendlichen kommen, sie können aber auch im Bewährungshelfer begründet sein. Diese Schwierigkeiten sind nicht ein

Anlaß, die Institution der Bewährungshilfe zu verneinen, sondern ein Ansporn, die gegebenen Möglichkeiten auszunützen. Vom Bewährungshelfer werden neben einer fundierten fachlichen Ausbildung und Erziehereigenschaften Idealismus und steter Optimismus gefordert. Eine Erziehung ohne Optimismus ist nicht möglich. Die Rückschläge und Enttäuschungen können nicht Anlaß sein, einen neuen Weg der Menschenführung nicht zu gehen. Es ist Sinn dieser neuen Rechtseinrichtung, daß sie mit dem Urteil über den Jugendlichen nicht die Sorge der Gesellschaft aufhören, sondern beginnen läßt.

Quellen und Literatur:

Jugendgeriohtsgesetz 1928. — Jugendgerichtsgesetz 1949. — Jugendgeriohtsgesetz 1961 Ausgabe Dr. Reissig und Ausgabe Dr. Heidrich — Dr. Ca-stiera. — „österreichische Bichterzeitung“ Nr. 7/8 vom Juli/August 1961; Nr. 4, April 1963; Nr. 5, Mai 1965; Nr. 5, Mai 1964; Nr. 9, September 1960, Nr. 9, September 1962. — „österreichische Juristen-zeitung“ Heft Nr. 23, Dezember 1962. — „Juristische Blätter“ Heft Nr. 23/24 vom 14. Dezember 1963.

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