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Elternvereinigimgen tragen Mitverantwortung

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Seit 1. September 1974 gibt es das Schulunterrichtsgesetz, und damit auch die gesetzliche Verankerung des Elte.rnvereins. Nicht nur, daß ihn Lehrer und Schulleiter akzeptieren müssen, hat der Direktor ex-pressis verbis den Auftrag, die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern (63 (1) SCHUG).

Diese Form von institutionalisierter Elternvertretung ist jedoch nur ein — wenn auch wesentlicher — Bestandteil eines Pakets von Demokratisierungsbestrebungen in der Schule. Besonders die Partnerschaft, die Schulgemeinschaft und die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule stehen als zentrale Gedanken im Vordergrund. Somit hat nun auch die österreichische Schule formalrechtlich einer gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen, die in vielen anderen Lebensbereichen schon einigermaßen realisiert erscheint.

Aber auch schon vor 1974 hat es

— die Initiative ging vor allem von den katholischen Privatschulen aus

— Elternvereine gegeben. Nur geduldet, fristeten sie allerdings ein Dasein, das sich vorwiegend auf die wirtschaftliche Unterstützung der Schule beschränkte.

Vielfach ging es um nahezu dramatische Abstimmungen über den Ankauf eines Fußballs für die Schule oder die Frage, ob das Budget für eine zusätzliche Geographielandkarte noch ausreiche. Bei solchen Kampfabstimmungen dann den Vorsitz zu führen oder in mühevoller Kleinarbeit Elterninitiativen zu mobilisieren, war gewiß für einen Funktionär des Elternvereins nicht immer eine attraktive Aufgabe. Nur selten kam es vor, daß über Probleme im Unterricht oder Fragen der Erziehung diskutiert wurde. Einerseits wollte man sich nicht anmaßen, etwas besser zu wissen, als die Fachleute, anderseits mußte man sich — auch wenn man im Recht war — unter Umständen gefallen lassen, vom einzelnen Lehrer in aller Öffentlichkeit als inkompetent apostrophiert zu werden. Das Schulunterrichtsgesetz hat nun diese Mängel beseitigt und genau aufgezählt, welche Rechte und Pflichten die Eltern haben. Dabei stehen Fragen des Unterrichts und der Erziehung an erster Stelle.

Im Rahmen dieser neuen Aufgaben der Elternvertretung haben die Elternvereine an katholischen Privatschulen eine gesonderte Stellung. Ihre Tätigkeit resultiert nicht nur aus der Erfüllung eines Gesetzes, sondern ist Ausdruck einer geistigweltanschaulichen Gemeinschaft.

So wird etwa die Schule als ergänzende, nicht aber ersetzende Bil-dungs- und Erziehungseinrichtung der Familie gesehen. In diesem Verständnis werden daher auch Fragen der Unterrichtsgestaltung und inneren Organisation des Schullebens in gemeinsamer Verantwortung mit Lehrern, Eltern und auch Schülern gelöst. Besonders auch die Beratungen über die Auswahl von Schulbüchern, Schulveranstaltungen oder die Art der Durchführung schulischer Sexualerziehung werden primär unter dem Aspekt des christlichen Erziehungsgedankens durchgeführt.

Nicht, daß es an katholischen Privatschulen in ihren Elternvereinen keine Probleme gäbe. Die Wertigkeit der allgemeinen schulischen Probleme ist jedenfalls anders gelagert. Die Tatsache, daß die katholischen Privatschulen sehr überlaufen sind und viele Kinder jährlich abgewiesen werden müssen, beweist einmal mehr, daß an diesen Schulen eine gemeinschaftliche und geistige Atmosphäre herrscht, die offensichtlich eine besondere Ausstrahlung für Eltern und Schüler besitzt. Dadurch wird aber auch die erhöhte Verantwortung der Eltern an katholischen Privatschulen deutlich. Sie haben nicht nur den reibungslosen Ablauf schulischen Geschehens mitzugestal-ten, sondern auch durch überdurchschnittliches Engagement für die Aufrechterhaltung und Fortentwicklung der großen Qualität dieser Schulen Sorge zu tragen, damit sie wie bisher Mitbeständteil geistiger Kristallisationspunkte des Christentums bleiben.

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