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Verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten

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Der österreichisch Exporteur kann sich zur Finanzierung seines Exportgeschäftes nach den USA, Kanada und gegen Dollaraufträge im Rahmen der exportfördernden staatlichen Kredit-maßnahmen zweier Möglichkeiten bedienen:

1. Ausfuhrförderungskredtit (500 Millionen Schilling, Bundeshaftung)

2. Exportfondskredite (25 Millionen Schilling). Die Abgrenzung beider Kreditarten ist, wie die Praxis zeigt, sowohl der Öffentlichkeit (Produzenten und Exporteure) als auch vielfach den Fachkreisen noch immer nicht klar. Deshalb soll nachfolgende Gegenüberstellung den Aufgabenbereich dieser Exportförderungsmaßnahmen unterschiedlich aufzeigen:

AusfuhrfSrderungskredlt: Exportfondskredit:

) Bankkredit gegen Bundes- a) Revolvierender ' Kredit-baftungj fonds aus ERP-Counter-

b) Nur mittelfristiger (6 bis partmitteln;

12 Monate) und langfrlsti- b) Kurzfristiger (bis • Moger (12 Monate bis zwei nate) und :bei besonders Jahre) Kredit. Grundsatz- wünschenswerten Exportlich dient er der Uber- geschälten; mittelfristiger . brückung ausgedehnter (6 bis 12 Monate) Betriebs-Zahlungskonditionent mittelkredit und Bevor-

e) Kredite für Aufträge aus sebussung von Exportfak-allen Ländern, jedoch Auf- tureni träge gegen Hartwährung c) Kredit derzeit aar far Aaf-bevorzugt; träge aus den USA and

d) Bundeshaftung wird in der gegen freie Dollars; Regel mit der Warenaus- d) Kredit wird nur auf Grand lieferung (Versendung) eines konkreten Exportauf-wirksam und endigt mit träges gewährt;

dem Eingang der Export- e) Verzinsung Bell

Valuta. Wenn aber dem pro Jahr. Abschluß des Exportgeschäftes devisenmäßig oder aus sonstigen Gründen eine besondere Bedeutung zukommt, kann euch “ des Fabrikationsrisiko des Inländischen Erzeugers mitgedeckt werden.

e) Verzinsung 8%% netto pro Jahr.

Die Aufträge sind in beiden Fällen bei der Haushank des Exporteurs auf dort aufliegenden Formularen einzureichen.

Um alle Unklarheiten, die in der Öffentlichkeit über die Höhe des Zinssatzes bei Exportfondskrediten bestehen, zu beseitigen, sei hier nochmals festgestellt, daß der Zinssatz 4J4 Prozent pro anno netto betrag!. Das bedeutet, daß der Kredit außer den Wechselstempelkosten nicht mehr kostet als 4'a Prozent pro Jahr. Zusätzliche Kreditkosten werden weder seitens des Exportfonds noch seitens der Hausbank, mit welcher der Kreditnehmer den Kredit abwickelt, berechnet.

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Übernahme der Bundeshaftung im Rahmen des Ausfuhrförderungsgesetzes vorwiegend für mittlere und größere Industrieaufträge in Frage kommt, während die kurzfristigen Kredite des Exportfonds vor allem dem Gewerbe und der kleinen und mittleren Industrie zugute kommen sollen. Noch nicht möglich sind im Rahmen dieser österreichischen Ausfuhrförderungsraaßnahmen kurzfristige Kredite in die ERP-Staaten, insbesondere nach Westdeutsdtland und in alle Staaten, die nicht der Dollarzone angehören.

Für die Kreditgewährung durch den Exportfonds ist der Begriff des freien Dollarlandes von Bedeutung, da Kredite gegen Aufträge in freien Dollars gewährt werden. Unter freien Dollarländern sind jene Länder zu verstehen, welche die Konvertierung aus- und inländischer Wähiung in Dollar unbeschränkt erlauben. Zu diesen Ländern gehören: USA, El Salvador, Guatemala, Honduras, Cuba, Mexiko, Panama, Venezuela, Liberia und Tanger. Während bedingt freie Dollarländer jene Länder sind, welche die Konvertierung aus- und inländischer Währungen in Dollar nur unter Erfüllung bestimmter Bedingungen (wie z, B. die Vorlage einer Importlizenz) erlauben. Zu diesen Staaten gehören: Bolivien, dominikanische Republik, Ecuador, Kostarika, Nikaragua, Paraguay, Peru, Thailand, Japan sowie die Staaten Kuwait, Muskat, Oman und Jemen auf der arabischen Halbinsel. Hinzu kommen noch Kanada und Neufundland, mit welchen Staaten auf Grund des Zahlungsabkommens zwischen der Bank von Kanada und der Osterr. Nationalbank der Zahlungsverkehr im Clearing auf Basis Kanada-Dollar abgewickelt Wird. Seit 30. September d. J. hat der kanadische Dollar einen freien Kurs bekommen, welcher 1 US-Dollar = zirka kanad. Dollar 0,95 beträgt.

Neben diesen Kreditbegünstigungen für das

USA- und Dollarzonengeschäft durch das Ausfuhrförderungsgesetz und durch den österreichischen Exportfonds, Ges. m. b. H. müssen dem interessierten österreichischen Exporteur durch laufende Information über das USA-Geschäft praktische Hinweise für die Abwicklung seines Exports gegeben werden. Dies insbesondere deshalb, weil der Krieg und die Nachkriegszeit zwangsläufig einen Mangel an Gelegenheiten hervorgerufen hat, das nötige Wissen und die Erfahrung im USA- Exportgeschäft zu sammeln, so daß sich der österreichische Exportfonds, Ges. m. b. H.' durch die Herausgabe der Praktischen Winke für das Exportgeschäft nach den USA und Kanada' die Aufgabe gestellt hat, dem österreichischen Exporteur neben den Grundsätzen für das USA-Exportgeschäft Anleitung und Anregung für den Aufbau seiner Geschäftsverbindung zu geben und ihn auf alles Wissenswerte dieses Geschäftszweiges aufmerksam zu machen.

Neben den allgemeinen Grundsätzen für das Exportgeschäft nach den USA und Kanada wie postwendende Beantwortimg der Anfragen amerikanischer Finnen mit Luftpost in einwandfreiem fehlerlosem Englisch, die Briefform und den Briefstil den amerikanischen Usancen anpassen, blumenreiche Floskeln wie sie im Verkehr mit romanischen oder arabischen Völkern Geltung haben mögen, nicht anzuwenden, Preislisten mit Spezifizierung und Numerierung der Artikel zu versehen und vor allem nicht ab Werk Atzgersdorf in österreichischen Schillingen zu offerieren — neben diesen allgemeinen kommen noch weitere konkrete Fragen hinzu, die sich jeder Exporteur, der seine Absatzchanceo in USA und Kanada untersucht, stellen muß, bevor er mit den eigentlichen Verkaufsbemühungen beginnt.

Diese marktanalytischen Fragen betreffen:

1. Ist die Ware für den Absatz in den USA und Kanada geeignet?

2. Entspricht die Aufmachung und die Ausstattung der Ware dem amerikanischen oder kanadischen Geschmack?

3. Welche Änderungen in der Aufmachung und Verpackung sind erforderlich?

4. Ist die Produktionskapazität für regelmäßige und prompte Lieferungen ausreichend?

5. Welches Werbematerial kann dem amerikanischen Importeur, bzw. sales agent (Vertreter) zur Verfügung gestellt werden und entspricht die Aufmachung der Kataloge dem amerikanischen Geschmack und Sül?

6. Welcher Kundendienst kann geboten werden und sind die Kosten im Exportpreis hiefür einkalkuliert?

7. Wie hoch ist der Zoll?

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