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40 Thesen zu „Jugend und Film“

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Eine Woche lang beherbergte, wie schon in der Vorwoche berichtet, Wien 150 katholische Filmfachleute aui allen fünf Kontinenten zu einer Studientagung unter dem Motto „Jugend, Film und Öffentlichkeit“ und die Generalversammlung des Internationalen Katholischen Filmbüros (OCIC) mit den Delegierten der angeschlossenen Länder.

Die Generalversammlung nahm zunächst die Tätigkeitsberichte des Präsidenten Monsignore B e r n a r d und des Generalsekretärs Professor Dr. Rußkowski (Lima), ferner die Berichte der Leiter des Sekretariats „Film und Jugend“ (P. Lunderi, Brüssel) und des Sekretariats „Filmapostolat für die Missionsländer“ - (Abbe P o i t e v i n, Rom) entgegen. Der Präsident benützte die Gelegenheit, um sowohl Prälat Dr. Karl Rudolf, dem Leiter der Katholischen Filmkommission für Österreich, für die ausgezeichnete Vorbereitung der Tagung, als auch dem Sekretär der Kommission, Dr. Richard Emele, für seine umfangreichen und vorzüglichen Arbeiten dafür den herzlichsten Dank des OCIC und aller anwesenden Teilnehmer auszusprechen. Nach Erledigung der finanziellen Angelegenheiten wurde die Wahl für das Comiti directeur vorgenommen; sie ergab keine. Änderungen, vor allem bleibt Monsignore Bernard weiterhin Präsident.

Das sehr ausführliche Referat „Psychologische Aspekte“- von Prof. Dr. Salb er, Köln, vertrat unter anderem die gewonnene Erkenntnis, daß Kinder erst gegen Ende des zwölften Jahres dazu fähig sind, Handlungseinheiten aufzubauen, die einem einstündigert Filmablauf angemessen sind. Intellekt und Gefühl werden vom Film gleichzeitig angesprochen und müssen ineinandergreifen. Zur Altersstufe 12 bis 14 sei zu sagen, daß mit zunehmendem Lebensalter Gefahren des Films durchaus nicht abnehmen. Flores d ' A r c a i s, Padua, sprach von der pädagogischen Seite her, betonte die Suggestivkraft des Films und den Charakter der Unmittelbarkeit des Filmgeschehens. - Dr. Lux, Jugendrichter in Brüssel, hielt ein Referat über die Jugendfilmgesetzgebung in aller Welt. Trotz des Widerwillens der demokratischen Staaten gegen iede Art einer Zensur seien fast in allen Staaten Filmgesetze notwendig geworden. In einigen jedoch wirke die sogenannte Selbstkontrolle der

Filmwirtschaft (USA, Japan, England und Westdeutschland). Das Grenzalter liege bei 16, 17 und 18 Jahren, in einigen Staaten gebe es außerdem die Möglichkeit von 21 Jahren. Meist aber sei die Staffelung vorgesehen (6, 12 bis 14, 16 bis 18 Jahre). — Herr F a g a n, Irland, berichtete über die praktische Anwendung der Filmgesetze. Es gebe da und dort Schwierigkeiten bei der Kontrolle des Filmbesuchs durch die Jugend, besonders in kleineren Orten; auch über die Reklame und über Reklamefilme gebe es Beschwerden. Auch kümmern sich die Eltern nicht selten zuwenig um den Kinobesuch ihrer Kinder. — M. De las, Paris, Ehrenpräsident des Internationalen Produzentenverbandes, konnte nicht kommen, sein Referat „Gesetzliche Begünstigungen für den wertvollen Jugendfilm“ wurde verlesen. Es behandelt einerseits die schon lange angestrebte Erleichterung des Austausches von Jugendfilmen zwischen den einzelnen Staaten durch Zollbefreiung (die aber praktisch noch nicht funktioniert) und anderseits die Herstellung von besonderen Jugendfilmen in allen Ländern mit Hilfe von staatlichen Subventionen und Prämien, aber auch durch die Großzügigkeit großer' Filmindustrien.

Parallel zu den Referaten gab es nachmittags Debatten in den einzelnen Sprachkreisen und nachher im Plenum, die einen Entwurf von Grundsätzen für die Filmgesetzgeb un g betreffend die Jugend zum Teil recht lebhaft behandelten. Die rund 40 Thesen sollen für die Katholische Filmkommissionen eine gemeinsame einheitliche Grundlage für ihre Stellungnahme und Arbeit in den einzelnen Ländern abgeben. Es wurde durchweg eine möglichst kurze und mehr positive Fassung vorgeschlagen. Hauptpunkte: Auf dem Naturrecht fußende sittliche .Grundsätze, Beurteilung durch Kommissionen, de-en Zusammensetzung (auch Experten, wie Psychologen, Ärzte, Vertreter der Filmwirtschaft); Einteilung der Filme für Kinder (6, 8 bis 12, 14 Jahre), Jugendliche (bis 18, 20 Jahre), strenge Überwachung und Strafen (auch für die Jugend!); aber auch positive Maßnahmen, so Herstellung eigener Jugendfilme, Jugendfilmerziehung, eigene Vorführungen für die Jugend und anderes.

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