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Erben ohne Sorgen

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Es gibt Gedanken, die wir gerne wegschieben und trotzdem nicht ganz verdrängen. Dazu ge- hört die Frage: „Wer soll was be- kommen, wenn mir etwas pas- siert?". Eine fast unüberblickbare Rechtsordnung, der steigende Wohlstand und die merkliche Über- alterung der österreichischen Be- völkerung machen heute aus dem heiklen Thema „Erbschaft" einen gesellschaftsfähigen Gesprächs- stoff.

Was ist für den Erblasser wich- tig? Zunächst überlegt meistens der Erblasser, wie er seinen Nachlaß (in der Regel sämtliche seiner Ver- mögensrechte) regelt. Eine einfach strukturierte Vermögensaufstel- lung kann ein erster, guter Schritt dazu sein. Diese Vermögensstruk- tur kann zum Beispiel nach Liegen- schaftsvermögen, Wohnung, Ban- ken/Wertpapiere, Kraftfahrzeug, Geschäftsvermögen, Versicherun- gen, Forderungen/Schulden und Steuererklärungen/Steuernach- weise gegliedert sein.

Hat der Erblasser entschieden, wer zum Kreis seiner Erben zählt, geht er am besten zu einer rechts- kundigen Person (Notar, ...), um seine letztwillige Verfügung aufzu- setzen. Apropos „Verfügen": das Verfügen über Sparbücher und Wertpapierdepots kann zu einem wichtigen Punkt werden. Wenn anonyme Sparbücher beziehungs- weise anonyme Wertpapierdepots nach dem Todesfall als Verlassen- schaftsvermögen seitens des Ab- handlungsgerichtes (Notars) fest- gestellt werden, werden sie in die Verlassenschaft einbezogen und gesperrt. Bei Gemeinschaftsdepots wird die Verfügungsberechtigung des Mitinhabers grundsätzlich nicht eingeschränkt.

Sollen der oder die Erben eine bestimmte Quote des Nachlasses erben („die Hälfte", „Universaler- be",...), so heißt die letztwillige Verfügung „Testament". Sollen sie einen bestimmten Gegenstand er- ben (Bild, Schmuck, Auto, ...),wird von einem Vermächtnis gesprochen. Eine Sonderform ist der Erbver- trag, der nur zwischen Ehegatten mittels Notariatsaktsform errich- tet werden kann.

Will der Erblasser schon zu Leb- zeiten Vermögensteile an seine „Erben" weitergeben, kann er dies durch eine Schenkung bewirken. Eine Schenkung zu Lebzeiten ist zum Beispiel bei Liegenschaften interessant. Denn mit niedrigeren Einheitswerten kann Steuer gespart werden. Übrigens gelten bei Erb- schafts- und Schenkungssteuer die gleichen Steuersätze. Für die Be- steuerung einer Erbschaft oder Schenkung gibt es fünf nach dem Verwandtschaftsgrad gegliederte Steuerklassen. Der Steuersatz ist sowohl von der Steuerklasse als auch von der Höhe des Vermögens abhängig. Je höher das Vermögen und je weiter der Erbe oder Be- schenkte verwandtschaftlich ent- fernt sind, desto hoher ist der Steu- ersatz.

Bei einem Erbanteil von beispiels- weise 1,000.000 Schilling muß eine Witwe fünf Prozent Erbschafts- steuer zahlen. Der Neffe müßte für die gleiche Höhe des Erbanteils 20 Prozent an das Finanzamt über- weisen.

Für alle fünf Steuerklassen gibt es steuerfreie Werte. Das Gesetz kennt auch steuerfreie Werte (Haus- rat, übliche Gelegenheitsgeschen- ke, ...) Das Thema Erbschaftssteu- er betrifft auch den Erblasser, da er seinen Erben helfen kann, ihre Erb- schaftssteuerschuld zu mildern.

Dies kann er mit

• einem gebundenen Sparbuch oder

• einem gebundenen Wertpapier- depot oder

• einer Erbschaf tssteuer-Versiche- rung bewirken.

Das Sparguthaben beziehungs- weise Wertpapierdepot muß min- destens fünf Jahre vor dem Todes- fall gebunden worden sein. Anson- sten fällt dieses Geldvermögen unter die Erbmasse.

Hat der Erblasser nun seine letzt- willige Verfügung errichtet (der Zeitpunkt der Errichtung ist für ihre Gültigkeit maßgebend), ist es ratsam, diese bei seinem Notar zu hinterlegen. Im Ablebensfall wird dann das Testament rechtzeitig gefunden und kommt zu Gericht.

Für die Erben ist es weiter von Nutzen, wenn der Erblasser diese schon zu Lebzeiten über folgende wichtige Dinge informiert:

• Im Todesfall sofort verständigen:

• Testament und

• persönliche Dokumente befin- den sich bei:

• Wohnungs- und Banksafeschlüs- sel befinden sich bei:

• Sparbuch ohne Losungswort für Todesfall- und Begräbniskosten befindet sich bei:

• Grabausweis, Sterbefallversiche- rung befinden sich bei:

• Vom Begräbnis verständigen:

Was ist wichtig für den Erben? Im Todesfall leitet das zuständige Standesamt die Verlassenschaftab- handlung ein. Das Bezirksgericht weist den eröffneten Verlassen- schaftsakt dem zuständigen Notar zur Ergänzung der Todfallsaufnah- me zu. Bei der Ergänzung der Tod- fallsaufnahme nimmt der Notar insbesondere die persönlichen Ver- wandtschafts- und Vejrmögensver- hältnisse des Verstorbenen auf.

Es empfiehlt sich, daß die Erben zu diesem Termin mit dem Notar gut vorbereitet. erscheinen und Unterlagen über Verwandtschafts- und Vermögensverhältnisse bezie- hungsweise Belege der Begräbnis- kosten mitnehmen.

Jeder Erbe muß erst gegenüber dem zuständigen Notar erklären, daß er die Erbschaft antreten will (Erbserklärung). Mit Abgabe einer unbedingten Erbserklärung haftet der Erbe für sämtliche Verbind- lichkeiten des Verstorbenen unbe- schränkt und mit seinem ganzen Vermögen. Es ist gleichgültig, ob die Verbindlichkeiten schon zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod entstanden sind, und ob der Erbe von den Verbindlichkeiten gewußt hat oder nicht! Die unbedingte Erbserklärung ist unwiderruflich.

Mit Abgabe einer bedingten Erbs- erklärung haftet der Erbe nur bis zur Höhe der übernommenen Nach- laßaktiven. Die bedingte Erbser- klärung kann bis zum Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens in eine unbedingte umgewandelt werden.

Mit der Einantwortung am Schluß der Verlassenschaftsabhandlung erfolgt die Übertragung des Nach- laßvermögens in das Vermögen des oder der Erben. Der Erbe soll auch die diversen Berechtigungen und Verpflichtungen des Verstorbenen beachten und diese auch abmelden beziehungsweise ändern.

Weiters soll der Erbe seine Geld- ansprüche (Sterbegeld, Versiche- rung) baldigst bei den jeweiligen Institutionen (Pensionskassen, Krankenkassen, Vereinen, ...) er- heben. Nach bestimmten Fristen erlischt sonst nämlich der Anspruch auf Sterbegeld.

Nach Abschluß der Verlassen- schaf tabhandlung stellt sich meist die Frage: „Was mache ich mit meinem ererbten Vermögen?". Kluge Erben werden ihr geerbtes Geldvermögen ertragreich anlegen (siehe Seite 14 und 15)...

Die Autorin ist Mitarbeiterin der Abteilung Marketing in der Die Erste österreichische Spar- Casse - Bank in Wien

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