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Nationalitäten — mit und ohne Rechte

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Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung aller Volksstämme gab es einst große Unterschiede in ihrer Behandlung durch die Verwaltung und vor Gericht.

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Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung aller Volksstämme gab es einst große Unterschiede in ihrer Behandlung durch die Verwaltung und vor Gericht.

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1929 stellte der Ungar Oskar Jäszi fest, „daß das Prinzip der nationalen Gleichberechtigung in keinem großen Reich mit so vielen Nationalitäten so weit getrieben worden sei wie im cisleithani-schen Österreich“.

Wie schwer es aber war, dieses Prinzip in die Praxis umzusetzen, weil sich die großen, anerkannten Nationalitäten untereinander bekämpften und sie gleichzeitig die kleinen, nicht anerkannten Volksgruppen unterdrückten, das zeigt Gerald Stourzh in einer Untersuchung an Hand der Entscheidung des alten Reichsgerichtes

der Monarchie, des Vorgängers unseres Verfassungsgerichtshofes.

„Das Postulat der nationalen und sprachlichen Gleichberechtigung prägte ab 1848 dem Nationalitätenkonflikt im Habsburgerreich seinen Stempel auf“, leitet der Wiener Ordinarius für Neue Geschichte ein. „Im cisleithani-schen Österreich wird diese Gleichberechtigung — so umstritten ihr konkreter Inhalt auch jeweils war — ab 1867 zum staats-grundgesetzlich geschützten, in einzelnen Kronländern weiter ausgebauten, von der Verwaltung zu beachtenden und justiziablen Rechtsgut.“ Und trotzdem blieb so manche Frage offen.

„Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache“, hieß es im Absatz 1 des deutschen Artikels 19 des Staatsgrundgesetzes von 1867.

Aber was war ein „Volksstamm“? Das war nirgends festgehalten.

Jahre vorher waren in einem anderen Gesetz die Sprachen angeführt worden, die im Reich als amtlich gelten sollten — aber auch ihr Katalog änderte sich, unterschied sich zwischen Cis- und Transleithanien.

Deutsch, „Böhmisch“ (Tschechisch), Ungarisch, Italienisch, Polnisch, Rumänisch, Ruthenisch (Ukrainisch), Slowenisch standen außer Diskussion. Slowakisch wurde nur in Ungarn als eigene Sprache anerkannt, in Österreich unter Tschechisch eingereiht Serbokroatisch — zunächst sprach man noch von „Illyrisch“ -galt in Cisleithanien als eine, in Ungarn — Kroatisch und Serbisch — als zwei Sprachen.

Aber waren das alle?

Wenn heute Nostalgie-Postkarten mit dem Bild des alten Kaisers und dem „Gott erhalte“ in „allen Sprachen der Monarchie“ angeboten werden und dabei auch solche mit hebräischen Schriftzeichen zu finden sind, dann sind sie unhistorisch. Denn die Juden wurden nicht als Volksstamm, das Hebräische oder auch das Jiddische nicht als Staatssprache im Sinn des Staatsgrundgesetzes anerkannt.

1880 mußte sich das Reichsgericht als höchste Instanz mit einer Beschwerde der galizischen Stadt Brody befassen: dort, wo unter 20.000 Einwohnern 5.000 Juden lebten, sollten zwei zusätzliche polnische Schulen errichtet werden. Die Juden wollten jedoch solche mit deutscher Unterrichtsspra-. che. Diese lag ihnen für den Amtsund Geschäftsverkehr näher, weil eben seit dem josephinischen Judenpatent von 1782 trotz sonstiger

Gleichstellung der Gebrauch der hebräischen wie der jiddischen Sprache im Amtsverkehr verboten war.

In den Verhandlungen des Gerichts kam auch die Frage eines „hebräischen Volksstamms“ zur Sprache und wurde negativ beantwortet. Ebenso wurde aber auch betont, die Juden „hätten kein Recht, sich zur deutschen Nationalität gehörend zu erklären ...“. Sie sollten sich nach Ansicht der Höchstrichter den Polen oder den Ruthenen assimilieren.

Drei Jahrzehnte später waren der Antisemitismus wie der Zionismus vor allem an den Universitäten virulent geworden. So mußte die Eingabe eines Vereins zur Gründung eines Jüdischen Theaters in Czernowitz in jiddischer Sprache ebenso als politischer Akt betrachtet werden wie die Weigerung jüdischer Aktivisten in Galizien, bei der Volkszählung 1910 eine andere Sprache als das Jiddische als Umgangssprache anzuführen.

Das „Jüdische“ sei lediglich eine Lokalsprache, entschied das Höchstgericht; Der Schutz des Artikels 19 erstrecke sich nicht darauf. Die „Israeliten“ waren als Konfession, nicht als Volk anerkannt.

Gab es unter den Juden Gali-ziens Aktivisten, die sich gegen die von den Behörden geförderte Assimilierungspolitik wehrten -unter den Ladinern gab es solche Tendenzen offenbar nicht. Wohl gab es ladinische Volksschulen in den inneren Tälern Südtirols. In den beidseitigen Bemühungen, im

Streit zwischen Deutsch- und Welschtirolern, zwischen Innsbruck und Trient, eine Aufteilung der autonomen Bereiche zu erzielen, gingen die Ladiner unter. Bei den Sprachenerhebungen wurde das Ladinische mit dem Italienischen zusammengeworfen. In den Akten des Reichsgerichts tauchen die Alpenromanen der Monarchie nicht auf.

Ebensowenig die nomadisierenden Roma und Sinti, besser als Zigeuner bekannt, von denen es auch größere Gemeinschaften gab. Bei ihnen fehlte das Kriterium des festen Wohngebietes, bei den Lippowanern — einer russischen Sekte — und den Armeniern der Bukowina jenes der größeren Zahl.

Damals dominierte die Auffassung, daß es Nationen gebe, die „als Träger des Fortschritts... aktiv in die Geschichte eingegriffen“ hätten - eine Meinung, die sich von Hegel über Engels bis zu Otto Bauer hinzieht —, und Nationen „ohne eigene Geschichte“. Stourzh tritt dieser Einteilung entschieden entgegen und setzt dafür die Unterscheidung zwi-

schen „privilegierten“ und „nichtprivilegierten“ Nationen.

Das Postulat der Gleichberechtigung war jedenfalls in besonderem Maß ein Instrument der minderprivilegierten Nationen, stellt er fest - und zitiert dann die „düstere Antwort“ des ungarischen Politikers und Schriftstellers Jo-zef von Eötvös, des Schöpfers der ungarischen Volksschule: „Uberall der Kampf um Gleichberechtigung, ehe diese erreicht ist; überall das Streben nach Herrschaft, wie man nicht mehr gegen Unterdrückung zu klagen hat.“

Eine Feststellung, die durch die Nationalitätenpolitik der Nachfolgestaaten der Monarchie in den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg immer wieder bestätigt worden ist...

DIE GLEICHBERECHTIGUNG DER NATIONALITÄTEN IN DER VERFASSUNG UND VERWALTUNG ÖSTERREICHS 1848-1918. Von Gerald Stourzh. Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften 1985,355 Seiten, öS 42ff,-.

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