6680188-1961_40_04.jpg
Digital In Arbeit

Rentenreform - kein Geheimnis

Werbung
Werbung
Werbung

In der „Furche“ Nr. 38, vom 23.9.1961, übte in einem Aufsatz „Geheim: Rentenreform“

ein nicht genannter Autor Kritik an der Durchführung der Rentenreform nach der 8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Diese Kritik gilt offenbar der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, ohne daß sie namentlich genannt wird. Der Autor stellt aus, daß die Anstalt die Rentner über die Art der Durchführung der mit der 8. Novelle beabsichtigten Rentenreform nicht informiert habe, der Durchführungsvorgang eine undurchsichtige Geheim- sache sei, daß der Gesetzesbefehl zur Aufhebung der Ruhensvorschriften der §§ 91, 92 und 93 erst im zeitlichen Zusammenhänge mit der Neuberechnung befolgt worden sei, und fordert eine bruchstückartige Durchführung des geplanten Auslandsrenten-Über- nahmegesetzes, das jedoch in einem unlösbaren zeitlichen Zusammenhänge mit dem Finanzausgleichsvertrag mit der deutschen Bundesrepublik — der Frucht der Kreuznacher Zusammenkunft — steht und daher noch gar nicht den Nationalrat passiert hat.

Da ich als leitender Angestellter die Durchführung der 8. Novelle mitzuverantworten habe, bin ich der Redaktion der „Furche“ für die Möglichkeit, in ihren Spalten dazu Stellung zu nehmen, dankbar. Ich weiß, daß der hier- or ‘‘ m osori’ "netoviiq,, .

Die Katholische Forschungsuniversität Salzburg entsteht

Sieben Institute des Internationalen Forschungszentrums für Grundfragen der Wissenschaften haben ihre Arbeit aufgenommen. Die Katholische Forschungsuniversität Salzburg wird verwirklicht. Alle Katholiken sind jetzt aufgerufen, das hoffnungsvoll begonnene Werk durch ihre Mitarbeit zu vollenden. Die Überlegenheit unserer freien Welt beruht nicht im Lebensstandard und im technischen Komfort, sondern in den geistigen Grundlagen. Verlieren wir diese, dann verlieren wir das Fundament unseres Lebens. Die Errichtung der Katholischen Forschungsuniversität Salzburg ist eine Tat christlicher Weltverantwortung.

Dieser Nummer der „FURCHE“ liegt ein Erlagschein des Katholischen Universitätsvereins Salzburg bei. Alle Leser sind herzlich gebeten, ihn zur Einzahlung von Bausteinspenden zu verwenden (kleiner Baustein S 10, Einheitsbaustein S 20, großer Baustein S 30). Katholischer Universitätsverein Salzburg, Postscheckkonto 90.000.

für zur Verfügung stehende Raum knapp bemessen ist, und muß daher auf den Aufsatz verweisen, den ich im Sommerheft der Fachzeitschrift „Die Versicherungsrundschau“ (Heft 7/8, 1961, Seite 234) veröffentlicht habe. In diesem Aufsatz, der ein Zwischenbericht über die bis dahin vorgelegenen aus der Durchführung der 8. Novelle sich ergebenden Auswirkungen sein soll, wurde auf die Motive verwiesen, die zu dieser Novelle geführt haben.

Fortschritte

Seit dem Inkrafttreten des ASVG ist mit der 1., 3. und 5. Novelle gewiß sehr viel für die Heranführung der Altrenten an die Neurenten geschehen. Die Verschiedenheit des zur Anwendung gelangenden Rechtes blieb aber aufrecht. In der Pensionsversicherung der Angestellten gab es vor dem 1. Jänner 1961, dem Tage des Inkrafttretens der 8. Novelle, drei nach verschiedenen Rechtsvorschriften zuerkannte Rentengruppen. Dies hatte zur Folge, daß jede Erhöhung der Alt- und Neurenten infolge der verschiedenen Rentenformeln zu verschiedenen Er-

gebnissen geführt hat. So war durch die 5. Novelle ein kleiner Teil dei Altrenten zu verschiedenen Beträgen hochgezogen worden, die sie nach der Vorschriften des ASVG nicht erreicht hätten. Rentengerechtigkeit setzt abei die Anwendung gleichen Rechtes voraus. Darin liegt der große Rechtspolitische Fortschritt dieser Novelle. Nebenbei hört damit das Ausspielen der Altrentner gegen die Neurentner und umgekehrt auf. Ich habe in dem schon erwähnten Aufsatz die Fortschritte, die die 8. Novelle für die Alt- und Neurentner gebracht hat, aufgezeigt.

Für beide Gruppen von Renten ergibt sich als gemeinsame Begünstigung der Wegfall der Ruhensbestimmungen der §§ 91, 92 und 93. Nach diesen hier nur angedeuteten Grundsätzen mußten alle vor Wirksamkeitsbeginn der 8. Novelle zuerkannten Renten neu berechnet und bemessen werden. Am 31. 12. 1960 bestanden bei der Anstalt rund 163.800 Renten, die also umzurechnen waren.

Individuelle Neuberechnung

Aus der Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen und der ungeheuren Streuung der Renten in Bezug auf die Höhe ergab sich als weitere Folge die Erkenntnis, daß die Gerechtigkeit nui dann gesichert ist, wenn jede Rente nach den gleichen Vorschriften indivi- duellpeu berechnctiyird. Um diese Fra- nS .iPauschaletM Neubemessung" oder .individuelle Neuberechnung" ging im Koalitionsunterausschuß im Herbst vorigen Jahres ein langer Kampf. Im Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten waren sich die Experten beider Regierungsparteien darin einig, daß angesichts der unvorstellbar großen Differenzierungen der einzelnen Ren tenfälle und angesichts der durch die 5. Novelle hochgezogenen, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz berechneten Renten nur eine individuelle Durchrechnung verantwortet werden kann.

Die Leitung der Anstalt wußte aus langjähriger Erfahrung sehr wohl, welche gewaltige Arbeitsbelastung damit verbunden war. Rund 40.700 ASVG-Renten und rund 123.100 Altrenten waren neu zu bemessen bzw. neu zu berechnen und all dies neben der Bewältigung des normal weiterlaufenden Arbeitsanfalles. Die Anstaltsleitung war sich auch darüber klar, daß die Rentner mit Sehnsucht die Verbesserung ihrer Renten erwarteten und daher eine zu lange Dauer der Umrechnung zu unerträglicher Nervenanspannung der Rentenbezieher führen müßte.

Der Elektronenrechner greift ein

Durch die Anschaffung eines modernen Elektronenrechners (UCT), eines Zeichenlochers und anderer arbeitssparender Maschinen wurden die technischen Voraussetzungen geschaffen, um dieses große Arbeitsvorhaben zeitgerecht bewältigen zu können. Die beste Wundermaschine kann nur verarbeiten, was der menschliche Geist ihr an Aufgaben stellt. Dem techni schen Einsatz des Elektronenrechners geht daher eine geistige Arbeit voraus, die sogenannte „Programmierung“. Sie besteht in der Analyse aller Rechenvorgänge, die der Maschine als Arbeitsgänge aufgetragen werden. Ich will gar nicht verhehlen, daß der Entschluß zur maschinellen Durchführung der Umrechnungsarbeiten bei der Kompliziertheit der zu bewältigenden Berechnungsmaterie, des Fehlens jeder praktischen Erfahrung und den recht bösen Ergebnissen eines ausländischen Rentenversicherungsträgers ein großes Wagnis darstellte. Von der richtigen Programmierung und der Überwachung der maschinellen Rechenvorgänge hängt ja die dem Gesetz entsprechende richtige Umrechnung ab. Heute können wir sagen, daß das Wagnis geglückt ist.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung