Karfreitag

Der Krampf um den Karfreitag

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Verfassungsgerichtshof hat der evangelisch-altkatholischen Beschwerde gegen die Karfreitagsregelung nicht stattgegeben. Ein Gastkommentar.

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Verfassungsgerichtshof hat der evangelisch-altkatholischen Beschwerde gegen die Karfreitagsregelung nicht stattgegeben. Ein Gastkommentar.

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In einer aufgrund eines Urteils des EuGH notwendig gewordenen Neuregelung war der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag – vorgesehen ausschließlich für Angehörige der evangelischen Kirchen sowie der altkatholischen Kirche – gestrichen und gleichzeitig ein sogenannter „persönlichen Feiertag“ eingeführt worden, den sich jeder frei, allerdings innerhalb des jeweils bestehenden Urlaubskontingent auswählen kann. Mit Beschluss vom 10. März 2020 wies der VfGH den Antrag der betroffenen Kirchen auf Aufhebung dieser neuen Regelungen als unzulässig zurück. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Rechtssphäre der antragstellenden Kirchen nicht unmittelbar betroffen sei und sie daher auch nicht berechtigt seien, den Entfall der bisherigen Feiertagsregelung beim VfGH anzufechten.

Aus der Verfassung lasse sich keine staatliche Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung eines konkreten gesetzlichen Feiertags für bestimmte Religionsgemeinschaften ableiten. Feiertage verfolgten, wie der VfGH in Analogie zur Wochenendruhe weiter ausführt, „heute überwiegend profane Ziele der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung […], mag die konkrete Auswahl der Feiertage auch ursprünglich religiös begründet gewesen sein“. Diese Feststellung des VfGH, mit der die religiöse Dimension von Feiertagen weitgehend im historischen Entstehungskontext gesehen wird, sollte gerade in Bezug auf Feiertage relativiert werden. Die Bedeutung von Feiertagen für die Gläubigen findet oftmals auch in einem – verglichen mit den Sonntagen – deutlich stärkeren Kirchenbesuch ihren Niederschlag. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um die höchsten Feste im Kirchenjahr handelt, was zweifelsohne auf den Karfreitag „als Teil des ‚Triduum Paschale‘ – der Heiligen Drei Tage zwischen Gründonnerstag und Ostersonntag –“ zutrifft.

Keine Entscheidung in der Sache

Dass der VfGH keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, ist bedauerlich. Man wird davon ausgehen können, dass nun einzelne evangelische Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen ihr Individualrecht auf Religionsfreiheit im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens geltend machen werden, um dann den VfGH in der Sache anrufen zu können. Der Bereich der Feiertagsruhe stellt eine traditionelle religionsrechtliche Materie dar. Das macht nicht zuletzt auch der Umstand deutlich, dass sämtliche im Feiertagsruhe- bzw. Arbeitsruhegesetz angeführten Feiertage – ausgenommen der Staats- und der Nationalfeiertag – christlichen bzw. katholischen Ursprungs sind. Insoweit war die mit der Novelle zum Feiertagsruhegesetz aus 1955 geschaffene Karfreitagsregelung als Bestimmung des Minderheitenschutzes gegenüber der katholischen Mehrheit, deren Feiertage traditionell in das staatliche Recht übernommen wurden, gut rechtfertigbar.

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