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„Sterbender“ Familienfonds

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Am 8. April 1963 beschloß der Nationalrat, die Kinder- beziehungsweise Familienbeihilfen generell um 10 S zu erhöhen. Diese schon bei den Verhandlungen über die Regierungsbildung vereinbarte Erhöhung trat rückwirkend ab 1. März in Kraft.

Es erfüllt die Familienerhalter mit Genugtuung, daß die Abgeltung von Preiserhöhungen auf dem Nahrungsmittelsektor gerade ihnen gegenüber für vordringlich erachtet wurde. Jede Mutter kann allerdings vorrechnen, daß dieser Betrag von 10 S pro Kind nicht ausreicht, die jüngsten Verteuerungen von Milch und Zucker zu dek-ken, von den zahlreichen anderen Preiserhöhungen ganz abgesehen.

Warum also wurden die Beihilfen hloß um 10 S und nicht um jenen Betrag erhöht, der den Familien die Teuerung im vollen Ausmaß abgegolten hätte? So fragen sich die Familienerhalter mit Recht.

Zwei Milliarden — auf dem Papier

Zeitungsmeldungen war zunächst ZU entnehmen, daß nicht einmal der für eine Beihilfenerhöhung um 10 S erforderliche Mehraufwand im Budget gedeckt sei. Nun hätte es einer solchen Bedeckung gar nicht bedurft, denn die Beihilfen werden bekanntlich nicht aus allgemeinen Budgetmitteln, sondern aus Fonds bezahlt. Laut Bundesrechnungsabschluß weist der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zufolge der Überschüsse der vergangenen Jahre einen Aktiv-Saldo von über zwei Milliarden Schilling aus. Ein kleiner Bruchteil dieser Summe hätte genügt, um den erhöhten Beihilfenaufwand zu bedecken!

Jetzt aber rächten sich die Fehler der Vergangenheit, vor denen die Familienorganisationen seit Jahren unermüdlich gewarnt hatten. Das Familien-lastenausgleichsgesetz bestimmt, daß die Überschüsse des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen auch über das laufende Haushaltsjahr hinaus für Maßnahmen im Rahmen des Familienlastenausgleichs zweckgebunden bleiben. Es bestimmt weiter, daß die Überschüsse bis zur Höhe eines Halbjahres-Beihil-fenaufwandes als Reserve anzusammeln sind. Erst dann, wenn Abgänge in der laufenden Fondsgebarung diese Reserve aufgezehrt haben, sind noch verbleibende Abgänge ausi allgemeinen Budgetmitteln vorschußweise zu dek-ken.

Was geschah jedoch? Die Überschüsse wurden nicht angesammelt, sondern Jahr für Jahr für allgemeine Budgetzwecke verwendet. Praktisch handelt es sich bei der Zwei-Milliarden-Reserve daher leider nur um eine — derzeit uneinbringliche — Forderung des Familienbeihilfenfonds an den Bund. Das heißt mit anderen Worten: Diese Reserve gibt es nur auf dem Papier, sie steht für den Zweck, fürdensiebestimmt ist, nicht zur Verfügung. Die Beihilfenerhöhung um zehn Schilling wurde erst dadurch ermöglicht, daß die Arbeitslosenversicherung 160 Millionen Schilling kreditierte. Die Sprecher beider Regierungsparteien dankten im Hohen Hause dem Sozial-minister für sein Entgegenkommen ...

Das Parlament schwieg

Nach einem im Vorjahr veröffentlichten Rechtsgutachten der „Sozialwissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft“, das bis zur Stunde unangefochten geblieben ist, waren die Einnahmen des Kinderbeihilfenfonds schon von seiner Errichtung (1950) an als über das Haushaltsjahr hinaus zweckgebundene Mittel anzusehen. Andernfalls hätte nämlich der Gesetzgeber keinen Fonds zu errichten brauchen. Er hätte sich damit begnügen können, den sogenannten „Dienstgeberbeitrag“, mit dem die Kinderbeihilfe finanziert wurde, zu einer „zweckgebundenen Abgabe“ zu erklären. Der nicht verbrauchte Ertrag solcher „zweckgebundener Abgaben“ verfällt grundsätzlich mit dem Ende des Haushaltsjahres.

Daß das mit der Verwaltung des Kinderbeihilfenfonds betraute Bundesministerium für Finanzen die Fondsbeiträge praktisch dennoch wie „zweckgebundene Abgaben“ behandelte und die Fondsüberschüsse — eine vom Standpunkt des Fiskus durchaus verständliche Einstellung! — „inkame-rierte“, hätte den Gesetzgeber sofort auf den Plan rufen müssen.

Das Parlament aber schwieg. Es wurden an Überschüssen eingezogen: 1952: 72,9 Millionen Schilling, 1953: 91,7 Millionen Schilling und 1954: 244,3 Millionen Schilling. Das Parlament schwieg auch dann noch, als sich 195 5 nach dem Inkrafttreten des Fami-lienlastenausgleichsgesetzes und nach der Errichtung des „Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen“ (dem seither auch die Überschüsse des Kinder-beihilfenfonds zufließen) diese Praxis fortsetzte, obwohl für den neu errichteten Fonds die Zweckbindung der Mittel im Gesetz besonders hervorgehoben wurde. Die Überschüsse des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betrugen: 1955: 356,3 Millionen Schilling, 1956: 234,3 Millionen Schilling, 1957: 342,9 Millionen Schilling und 1958: 166,4 Millionen Schilling. Sang-und klanglos gingen diese Summen in das allgemeine Budget über.

Das Parlament schwieg noch immer, als im November 1959 der Finanzminister sozialistischen Abgeordneten vorrechnete, daß eine von ihnen angestrebte Erhöhung der Kinderbeihilfen um 25 S „aus budgetären Gründen“ nicht möglich sei, wobei er nur die laufenden Einnahmen und Ausgaben, nicht aber die Überschüsse der vergangenen Jahre in seine Rechnung einsetzte. Im Jahre 1959 wurden wiederum 171,5 Millionen Schilling eingezogen ...

Erst 1960 — anläßlich der „Krankenkassensanierung“ — konnte über Drängen der Familienorganisationen eine Zweckentfrerndüng von Fondsmitteln verhindert werden. Gelang es aber, Zweckentfremdungen endgültig zu verhindern? Nein! Die für die Krankenkassensanierung begehrten 50 Millionen Schilling wurden zwar nicht aus Mitteln des Kinderbeihilfenfonds, sondern aus dem allgemeinen Budget entnommen. Aber der beträchtliche Überschuß des Familienbeihilfenfonds im

Jahre 1960 — 452,3 Millionen Schilling — floß trotzdem wiederum dem allgemeinen Budget zu. (Der damalige Beschluß der Österreichischen Volkspartei verliert damit nicht an prinzipieller Bedeutung.)

Wachsamkeit tut not!

Die breite Öffentlichkeit wurde über das Vorhandensein beträchtlicher Fondsüberschüsse erstmals — vom Verfasser an dieser Stelle („Die Furche“ vom 30. April i960) — informiert. Es wurden dabei auch die genauen Ziffern, wie sie den Bundesrechnungsabschlüssen zu entnehmen waren, mitgeteilt und die Frage nach dem Verbleib dieser Mittel erhoben.

Sechs Wochen später, am 14. Juni 1960, legten sozialistische Abgeordnete dieselben Ziffern vor und wiederholten die gleiche Frage. Das Zentralorgan der SPÖ empörte sich damals über die „stillschweigende Inkamerie-rung“ von Familiengeldern durch den Finanzminister und warf ihm vor, die Höhe der Überschüsse „verschwiegen“

zu haben. Die Sozialisten hätten aber jetzt, so hieß es, die Sache aufgedeckt ... !

Der Finanzminister erklärte in seiner Anfragebeantwortung vom 22. Juni 1960 u. a.:

„Dem Nationalrat einmal jährlich über die Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und dessen Vermögensstand zu berichten, braucht nicht erst zugesagt zu werden, denn dies geschieht bereits jetzt in den alljährlichen Bundesvoranschlägen und Bundesrechnungsabschlüssen, in deren Erläuterungen und Beilagen ... Die zwischenzeitige Verwendung der Fondsüberschüsse für allgemeine Budgetzwecke hat der Nationalrat durch alljährliche Billigung der Bundes-voranschläge und -rechnungs-abschlüsse zur Kenntnis genommen und genehmigt.“

Die parlamentarische Anfrage, die ein Angriff auf den Finanzrninister sein sollte, erwies sich also als Bume-rang. Die Abgeordneten hatten die Inkamerierungen die ganzen Jahre selber legalisiert! Als in einer vielleicht überspitzten Formulierung Abg. Uhlir (SPÖ) am 8. April 1963 im Parlament erklärte:

„Wenn eine solche Gesetzesverletzung in der Privatwirtschaft geschieht, dann ist das keine Angelegenheit des Verhandeins mehr, sondern eine Angelegenheit des Staatsanwaltes!“ richtet sich dieser Vorwurf gegen alle Abgeordneten, also auch gegen ihn selbst!

Auch der Überschuß des Jahres 1961 in der Höhe von 298,6 Millionen Schilling wurde „zwischenzeitig für andere Budgetzwecke verwendet“, also nicht angesammelt, wie es 31 des Familien-lastenausgleichsgesetzes verlangt. Da sich im Jahre 1962 kein Überschuß bildete, müssen jetzt wohl oder übel anderswo Schulden gemacht werden (Arbeitslosenversicherung), um die „ausgeborgte“ Fondsreserve wenigstens zu jenem äußerst bescheidenen Teil zurückzuzahlen,' der heuer voraussichtlich in Anspruch genommen werden muß, um die Erhöhung der Beihilfen um 10 S zu bestreiten.

„Überschüsse müssen Überschüsse bleiben 1“

Nach diesem Sachverhalt müßte es eigentlich im Interesse aller Beteiligten liegen, über die Vergangenheit Gras wachsen zu lassen. Was die Familien erwarten, ist: daß nunmehr für die Zukunft besser vorgesorgt und der verursachte Schaden gutgemacht wird.

Ein erster Schritt war schon mit der Novelle 1960 getan, durch die auch in das Kinderbeihilfengesetz eine Bestimmung über die Zweckbindung eingefügt wurde und wenigstens die seit 195 5 erzielten Überschüsse des Ausgleichfonds für Familienbeihilfen als zweckgebundene Mittel anerkannt wurden. Schon im Bundesrechnungsabschluß 1961 ist der Überschuß dieses Fonds mit 2.022,388.975.05 S ausgewiesen, wovon 1.616,206.969.75 Schilling auf die Reserve entfielen.

Ein weiterer, entscheidender Schritt ist der Mitteilung der Abgeordneten Grete Rehor (ÖVP) in der Sitzung des Nationalrates vom 16. April 1963 zu entnehmen:

„Ich darf dem Herrn Finanzminister Dr. K o r in e k meine Anerkennung dafür zum Ausdruck bringen, daß er die Zusage gegeben hat, daß in Zukunft die Beträge, die in den Familienlastenausgleichsfonds und den Kinderbeihilfenfonds einfließen, auch tatsächlich auf einem Konto so hinterlegt werden, daß eben Überschüsse Überschüsse bleiben.“

Auf diese Zusage wollen die Familien bauen. Und sie hoffen, daß es den gemeinsamen Bemühungen von Gesetzgebung und Verwaltung gelingen wird, in nicht allzu ferner Zeit zu Lösungen zu gelangen, die den Familien mehr bringen, als nur eine — wenn auch ausreichende — Abgeltung für gestiegene Lebenshaltungskosten, d. h. eine Wertsicherung der bestehenden Beihilfen. Denn es geht den Familien nicht um die bloße Wahrung des bereits Bestehenden, sondern um die Durchsetzung ihrer billigen Ansprüche auf vollwirksamen Ausgleich der Familienlasten, das heißt um Gerechtigkeit.

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