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Wo liegen die Chancen?

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Um die jetzt so wichtig gewordene Frage beantworten zu können, welche Hoffnungen man auf einen völkerrechtlichen Schutz der Südtiroler gegen den bedrohlich aufsteigenden italienischen Nationalismus, der ihnen ihre Autonomie vorenthalten will, setzen kann, muß man zu Wilsons 14 Punkten zurückblicken.

In Punkt 9 seiner 14 Punkte in der Rede vor dem amerikanischen Kongreß vom 8. Jänner 1918 erklärte der amerikanische Präsident Woodrow Wilson, daß eine Berichtigung der Grenzen Italiens nach klar erkennbaren Volkstumsgrenzen (along clearly recognizable lines of nationality) erfolgen solle. Zwar gab es damals schon längst den Londoner Geheimvertrag Italiens mit den Alliierten vom Jahre 1915, mit dem Italien für einen Abfall von seinen Verbündeten, dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn, als Lohn Südtirol bis zum Alpenhauptkamm bzw. der Wasserscheide am Toblacher Feld, und in Kärnten das Kanaltal bis zur Wasserscheide, östlich der Sperre von Malborghet, nebst großen Gebietsstreifen von Dalmatien, Istrien, des Küstenlandes, Krains und der Stadt Triest versprochen worden war. Oesterreich-Ungarn hatte davon keine Kenntnis, wohl aber erklärte es siöh am 4. Oktober 1918 in einer Note bereit, auf Grund der 14 Punkte Wilsons Frieden zu schließen. Daß die klar erkennbaren Volkstumsgrenzen im wesentlichen dort verliefen, wo heute die Südbegrenzung der Provinz Bozen verläuft, und daß damals auf dem Territorium der heutigen Provinz Bozen, von winzigen Splittern abgesehen, keine italienischen Volksangehörigen ansässig waren, ist auch von den Italienern nie bestritten worden.

DAS VERSPROCHENE SELBSTBESTIMMUNGSRECHT

Dennoch wurde das Selbstbestimmungsrecht, also das Recht auf eine Volksabstimmung über die künftige staatliche Zugehörigkeit der Südtiroler, das nach Wilsons 14 Punkten die Grundlage für alle Gebietsveränderungen auf dem Boden der Donaumonarchie bilden sollte, auch im Falle Südtirol von den Alliierten über Bord geworfen. Diese verständigten die deutschösterreichische Staatsregierung in Wien mit ihrer Note vom 2. September 1919, daß Südtirol von Oesterreich abgetrennt und dem Königreich Italien einverleibt würde, daß aber die italienische Regierung „ihren neuen Untertanen deutscher Nationalität in bezug auf deren Sprache, Kultur und wirtschaftliche Interessen eine weitgehend liberale Politik zu verfolgen beabsichtige". Dies wurde auch von Italien selbst bekräftigt, dessen Sprecher und Delegierter bei den Friedensvertragsverhandlungen, Luigi L u z z a 111, mit einhelliger Zustimmung der Abgeordneten in der römischen Kammer es für eine Ehrenpflicht Italiens erklärte, den Südtirolern autonome Einrichtungen zu gewähren. Diese feierlichen Zusagen veranlaßten die österreichische Nationalversammlung, am 6. September 1919 der Abtretung Deutschsüdtirols im Friedensvertrag von St. Germain zuzustimmen, jedoch „nur bis zu dem Tage, an dem der Völkerbund das unfaßbare Unrecht, das an Südtirol verübt wurde, wiedergutmachen würde“. Diesem Beschluß, der auch der italienischen Regierung notifiziert wurde, hat Italien nicht widersprochen.

Somit hat Oesterreich 1919 der Abtretung Südtirols nur unter der auflösenden Bedingung zugestimmt, daß Italien den Südtirolern autonome Einrichtungen und ausreichenden Volkstumsschutz gewähre, und außerdem nur für die Zeit bis zu jenem Tage, an dem der Völkerbund zu anderen Entschlüssen kommen würde. Der Erklärung der österreichischen Nationalversammlung kommt völkerrechtliche Bedeutung zu, sie ist keine bloße Deklaration.

Italien hat zunächst nach dem ersten Weltkrieg die eingegangenen Verpflichtungen eingehalten und schickte sich auch an, autonome Einrichtungen für die Südtiroler zu schaffen, begann aber mit dem Anbruch der faschistischen Aera diese Verpflichtungen zu mißachten und führte schließlich mit allen seinen staatlichen Machtmitteln jene Unterdrückungspolitik, die den gewiß maßvollen und übernational denkenden Bundeskanzler Ignaz Seipel zu wiederholten Regierungserklärungen gegen dieses italienische Vorgehen veranlaßte.

Nach dem zweiten Weltkrieg trat aber der andere Fall der Wiederherstellung der Ausgangsbasis, wie sie vor dem Friedensvertrag von

St. Germain bestanden hatte, ein: An die Stelle des Völkerbundes traten die mit der Washingtoner Erklärung vom 1. Jänner 1942 gegründeten Vereinten Nationen, in deren Charta in Kapitel XII, Artikel 77, § 2, b) ein Treuhandsystem für Gebiete feindlicher Staaten, also auch Italiens, vorgesehen wurde, wobei „als „Ergebnis" des Krieges Gebietsabtretungen erfolgen sollten und in Friedens- und sonstigen Verträgen näher zu definieren waren. Im Einklang damit hat dann die Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 ausdrücklich in Abschnitt XI bestimmt, daß „die Verfügung über alle früheren italienischen Gebiete im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Friedensvertrages mit Italien entschieden werden soll, ferner, daß die Frage des Gebietes Italiens bei der im September stattfindenden Tagung des Rates der Außenminister zu behandeln ist“.

Damit war die Frage der Grenzen Italiens auch gegenüber Oesterreich in den Stand vor dem Friedensvertrag von St. Germain zurückgetreten.

DAS PARISER ABKOMMEN

Demgemäß bemühten sich sowohl Italien wie auch Oesterreich um Durchsetzung ihrer Wün sche auf der Pariser Außenministerkonferenz, wobei das österreichische Begehren nach Rückübertragung Südtirols und des Kanaltales an Oesterreich zunächst die besseren Chancen zu haben schien. Da Oesterreich aber durch seine ausgeprägte Unfreiheit durch das Besatzungsregime in Paris weniger aktionsfähig war und Italien überdies sehr geschickte diplomatischtaktische Arbeit in England (Bevin) und Amerika leistete, zudem die Sowjetunion mit ihren fünf Satellitenstaaten einen betont antiösterreichischen Standpunkt vertrat und diesen Standpunkt sogar in einem wenig bekannten Minderheitsbericht zum Pariser Abkommen (Dokument C. P./Sec./N. S. 119 der Pariser Friedenskonferenz) ausführlich niederlegte, senkte sich die Waagschale immer mehr zugunsten der italienischen Forderung nach Verbleib Südtirols im italienischen Staatsverband. Italien konnte diese Forderung allerdings bei den Vertragspartnern seines Friedensvertrages nur dann mit Wahrscheinlichkeit durchsetzen, wenn es sich dazu bereit finden würde, Südtirol eine weitgehende Autonomie zu gewähren, und wenn dies in einem Vertrag mit Oesterreich zum Ausdruck käme. So kam es schließlich zum Abschluß des unter diesem Namen bekannten Pariser Abkommens zwischen Oesterreich und Italien vom 5.' September 1946.

Die formelle Bedeutung des Pariser Abkommens ist vom völkerrechtlichen Gesichtspunkt aus darin zu erblicken, daß es über seinen bilateralen Charakter hinaus als Annex IV dem italienischen Friedensvertrag vom 11. Februar 1947 angeschlossen wurde und daß in Artikel 10, Absatz 2, dieses Vertrages darauf ausdrücklich Bezug genommen ist und darin die alliierten und assoziierten Mächte von seinen Bestimmungen Kenntnis nehmen. Diese Zurkenntnisnahme bedeutet, wie auch der italienische Völkerrechtler Alessandro M a r a z z i in seinem Aufsatz „L’Autonomia dell’Alto Adige e la sua rilevanza internazionale" in der Rassegna di Dirifto pubblico, Nr. l/l958, ausführlich darstellt, daß das Pariser Abkommen einen Bestandteil des italienischen Friedensvertrages bildet und unter die Garantie der Vertragspartner, also aller alliierten Signatarmächte dieses Vertrages, gestellt ist.

Das Pariser Abkommen sichert Deutschsüdtirol vollständige Rechtsgleichheit mit den italienischsprachigen Einwohnern zu. Punkt 1 des Abkommens zielt eindeutig auf einen Schutz der Deutschsüdtiroler vor Entnationalisierungsmaßnahmen seitens der Italiener ab. Daher werden in vier Sonderpunkten insbesondere einige für die Volkstumserhaltung wichtige Rechte der Südtiroler unter die Garantie der Signatarmächte gestellt, nämlich der Unterricht in der Muttersprache an Volks- und Mittelschulen, die Gleichstellung der deutschen mit der italienischen Sprache in den Ortsbezeichnungen wie bei allen öffentlichen Aemtern einschließlich der inneren Amtssprache, das Recht auf Führung deutscher Familiennamen, wie sie vor der Mussolini-Aera geführt wurden, und das Recht auf gleichberechtigte Anstellung in öffentlichen Aemtern. Das Abkommen sichert also den Südtirolern ihren „way of life“, ihre volle Volkstumsentfaltung und damit den Schutz vor Unterwanderung und Majorisierung auf indirektem Wege.

Da dieser Schutz am besten durch eine eigene Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt gesichert wird, bestimmt Punkt 2 des Pariser Ab' kommens, daß die Bevölkerung Südtirols eine regionale Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt erhält, wobei der Rahmen dieser Autonomie auch der Beratung mit und also der Zustimmung durch bevollmächtigte Südtiroler bedarf.

Diese völkerrechtlich garantierte Entfaltungsmöglichkeit der Südtiroler Volksgruppe wurde in Punkt 2 des Pariser Abkommens gesichert durch eine Autonomie, die Italien den Südtirolern zu gewähren hat. Dieser Punkt 2 lautet in der deutschen Uebersetzung, die allerdings Ungenauigkeiten aufweist: „Der Bevölkerung der oben erwähnten Gebiete wird die Ausübung einer autonomen regionalen Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt gewährt werden."

Da die Punkte 1 und 2 des Pariser Abkommens eine innere Einheit darstellen, was schon in der ersten Zeile des Punktes 2 zum Ausdruck kommt, liegt es offen zutage, daß die zugesicherte Autonomie einen Mischtypus territorialer und personeller Autonomie darstellt. Einerseits soll das Gebiet der heutigen Provinz Bozen eine territoriale Autonomie bekommen, anderseits ist die Autonomie der Entfaltung und dem Schutz der Deutschsüdtiroler gewidmet. Das heißt, daß die Südtiroler innerhalb des autonomen Gebietes eine ethnische Verbandspersönlichkeit zu bilden haben, deren- autonome Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt dann in Geltung tritt, wenn die Südtiroler, aus welchem Grunde auch immer — zum Beispiel, weil sie durch italienische Unterwanderung in ihrer eigenen Provinz zur numerischen Minderheit geworden sind oder weil man ihnen von vornherein kein mehrheitlich von ihnen besiedeltes Gebiet mit Regionalautonomie ausgestattet hat —, dies verlangen.

AUTONOMIE

Es liegt auf der Hand, daß eine territoriale Autonomie einer Region, wie heute der Region Trentino-Tiroler Etschland, j weder den Buchstaben noch den Geist des Pariser Abkommens erfüllt, weil dieses ja ganz ausdrücklich als autonomes Gebiet nur die heutige Provinz Bozen genau umschreibt. Es ist auch nicht richtig, daß die Südtiroler selbst der Errichtung einer Region Trentino-Alto Adige an Stelle einer Region Bozen zugestimmt haben. Der sogenannte Guggenberg-Brief an den Südtiroler Abgeordneten Otto v. Guggenberg, den der österreichische Außenminister Doktor Gruber erwähnt und der vom 29. April 1946 datiert ist, besagt, im Gegensatz zu anderslautenden Publikationen, keine österreichische Zustimmung zur Vereinigung Südtirols mit Trient, ausgenommen dann, wenn dies die freie, von Druckmitteln nicht beeinflußte Zustimmung der Güdtiroler fände, ln einem Schreiben der Südtiroler Volkspartei an die italienische Konstituante vom 28. Jänner 1948 wurde die Zustimmung zum Autonomiegesetz, wie es heute 'vorliegt, einerseits unter dem Druck der Nichtabhaltung freier Gemeindewahlen in Südtirol und anderer volkspolitischer Nachteile, und anderseits deshalb gegeben, weil die am 1. Jänner 1948 bereits in Kraft gesetzte neue italienische Verfassung ohne jede Konsultation mit den Südtirolern die Region Trentino-Tiroler Etschland in den Artikeln 116 und 131 bereits festgesetzt hatte.

Mit der Erfüllung des Autonomieversprechens hat die Einrichtung dieser Region überhaupt nichts zu tun. Das Pariser Abkommen ist also in diesem Punkt (Autonomie) noch unerfüllt.

VÖLKERRECHTLICHE GARANTIEN

Da aus dem Pariser Abkommen Italien nur Pflichten und keine Rechte zukommen, währendOesterreich seinerseits keine Pflichten uncF nur Rechte daraus zustehen, kann Italien nach völkerrechtlichen Grundsätzen das Abkommen niemals kündigen. Oesterreich wäre dazu zwar berechtigt, dürfte dies aber nur mit Zustimmung des aus dem Pariser Abkommen begünstigten und berechtigten Dritten, nämlich der Südtiroler selbst, tun, wobei, nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes gemäß Wilsons vierzehn Punkten, wohl nicht die Südtiroler Volkspartei als Repräsentativorgan der Südtiroler legitimiert wäre, sondern nur die deutschsprachige Bevölkerung Südtirols im Rahmen eines Plebiszits.

Oesterreich hat das Recht, als Vertragspartner des Pariser Abkommens mit allen völkerrechtlich in Betracht kommenden Mitteln, also auch durch Anrufung des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag, seine korrekte Einhaltung zu begehren und durchzusetzen. Auch das Ausnahmeverfahren nach Artikel 2, § 7, der Charta der Vereinten Nationen kann in Betracht kommen,

wonach vor der UN-Vollversammlung, wie unter gewissen Bedingungen - Artikel 11 — auch vor dem Weltsicherheitsrat, Angelegenheiten auf Antrag eines Mitgliedsstaates behandelt werden und zu einer „Empfehlung“ führen können, welche „internationale Verwicklungen haben oder die Anwendung eines bilateralen Abkommens in Frage stellen".

Auf die Erfüllung des Pariser Abkommens haben aber "auch, was auch Marazzi betont, alle Vertragspartner des italienischen Friedensvertrages deshalb Anspruch, weil es einen seiner Bestandteile bildet. Oesterreich ist kein direkter Partner des italienischen Friedensvertrages, so daß diese völkerrechtlichen Möglichkeiten ihm nicht zustehen.

Ob und inwieweit die Südtiroler selbst auf völkerrechtlicher Ebene Ansprüche, wie sie ihnen das Pariser Abkommen sichert, geltend machen können„ wird derzeit strittig sein. Die Entwicklung des modernen Völkerrechts läßt ahnen, daß vielleicht schon in naher Zukunft zumindest der Verbandspersönlichkeit der Südtiroler — heute durch die Südtiroler Volkspartei verkörpert — wie auch der gesetzgebenden und vollziehenden Territorialgewalt (Landtag der Provinz Bozen, Provinzialregierung) solche Rechte zustehen werden. Die italienische Völkerrechtslehre steht noch auf einem anderen Standpunkt, da sie extrem der Souveränitätslehre anhängt. Sie steht damit aber schon heute ziemlich isoliert da.

Zusammenfassend ist also zu sagen, daß die im Pariser Abkommen "zugesicherte Autonomie Südtirols einen beachtlichen Schutz im völkerrechtlichen Bereich hat, der auch mit gewissen Bedingungen durchsetzbar ist. Nach dem Wortlaut des Abkommens drängt sich aber vor Inanspruchnahme ausgeprägterer völkerrechtlicher Mittel die im Abkommen verbindlich festgelegte Konsultation über das Ausmaß und den Einzelinhalt der autonomen Kompetenz zwischen Italien, Oesterreich und der Südtiroler Volkspartei auf.Oesterreich seinerseits keine Pflichten uncF nur Rechte daraus zustehen, kann Italien nach völkerrechtlichen Grundsätzen das Abkommen niemals kündigen. Oesterreich wäre dazu zwar berechtigt, dürfte dies aber nur mit Zustimmung des aus dem Pariser Abkommen begünstigten und berechtigten Dritten, nämlich der Südtiroler selbst, tun, wobei, nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes gemäß Wilsons vierzehn Punkten, wohl nicht die Südtiroler Volkspartei als Repräsentativorgan der Südtiroler legitimiert wäre, sondern nur die deutschsprachige Bevölkerung Südtirols im Rahmen eines Plebiszits.

Oesterreich hat das Recht, als Vertragspartner des Pariser Abkommens mit allen völkerrechtlich in Betracht kommenden Mitteln, also auch durch Anrufung des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag, seine korrekte Einhaltung zu begehren und durchzusetzen. Auch das Ausnahmeverfahren nach Artikel 2, § 7, der Charta der Vereinten Nationen kann in Betracht kommen,

wonach vor der UN-Vollversammlung, wie unter gewissen Bedingungen - Artikel 11 — auch vor dem Weltsicherheitsrat, Angelegenheiten auf Antrag eines Mitgliedsstaates behandelt werden und zu einer „Empfehlung“ führen können, welche „internationale Verwicklungen haben oder die Anwendung eines bilateralen Abkommens in Frage stellen".

Auf die Erfüllung des Pariser Abkommens haben aber "auch, was auch Marazzi betont, alle Vertragspartner des italienischen Friedensvertrages deshalb Anspruch, weil es einen seiner Bestandteile bildet. Oesterreich ist kein direkter Partner des italienischen Friedensvertrages, so daß diese völkerrechtlichen Möglichkeiten ihm nicht zustehen.

Ob und inwieweit die Südtiroler selbst auf völkerrechtlicher Ebene Ansprüche, wie sie ihnen das Pariser Abkommen sichert, geltend machen können„ wird derzeit strittig sein. Die Entwicklung des modernen Völkerrechts läßt ahnen, daß vielleicht schon in naher Zukunft zumindest der Verbandspersönlichkeit der Südtiroler — heute durch die Südtiroler Volkspartei verkörpert — wie auch der gesetzgebenden und vollziehenden Territorialgewalt (Landtag der Provinz Bozen, Provinzialregierung) solche Rechte zustehen werden. Die italienische Völkerrechtslehre steht noch auf einem anderen Standpunkt, da sie extrem der Souveränitätslehre anhängt. Sie steht damit aber schon heute ziemlich isoliert da.

Zusammenfassend ist also zu sagen, daß die im Pariser Abkommen "zugesicherte Autonomie Südtirols einen beachtlichen Schutz im völkerrechtlichen Bereich hat, der auch mit gewissen Bedingungen durchsetzbar ist. Nach dem Wortlaut des Abkommens drängt sich aber vor Inanspruchnahme ausgeprägterer völkerrechtlicher Mittel die im Abkommen verbindlich festgelegte Konsultation über das Ausmaß und den Einzelinhalt der autonomen Kompetenz zwischen Italien, Oesterreich und der Südtiroler Volkspartei auf.

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