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Modell Österreichische „Hauptschule“
Bewegung kam in die Schulpolitik durch das „Hamburger Abkommen“ („Neufassung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens“), das die Ministerpräsidenten im Oktober 1964 abschlössen. Der hier wesentliche Artikel 4 legt fest: „(1) Die für alle Schüler gemeinsame Unterstufe trägt die Bezeichnung Grundschule.
(2) Dde auf der Grundschule aufbauenden Schulen tragen die Bezeichnungen ,Hauptschule', .Realschule' oder .Gymnasium'.
(3) Grundschule und Hauptschule können auch die Bezeichnung .Volksschule' tragen,“
Damit wird die in den meisten Ländern bisher als Einheit angesehene, acht oder neun Schuljahre umfassende Volksschule de facto aufgelöst, An die Stelle ihrer sowohl in organisatorischer Hinsicht wie in didaktischer Beziehung etwas unklaren und verschwommenen Oberstufe tritt die Hauptschule, welcher Begriff aus Österreich übernommen wird.
Dabei ergeben sich aber Schwierigkeiten in den Ländern, in denen die Konfessionsvolksschule Regelschule ist, Schwierigkeiten, die auch nicht vorausgesehen wurden.. Seit dem Sommer des vergangenen Jahres, sich schon ankündigend in dem Streit um dag niedersächsische Lamdeskonkordat Im Jahr 1965, an dem die dortige SPD-FDP-Regierung zerbrach und überraschend durch eine SPD-CDU-Koalition ersetzt Würde, ist nun eben jene eingangs genannte, aus der skizzierten historischen und rechtlichen Lage wohl einigermaßen verständlich Heftigkeit des Disputs eingetreten. Dabei glauben wir bei aller Verschiedenheit strukturmäßiger Art In den einzelnen Ländern und selbst Landeltetlen als Kernfrage, um die nun der Streit geht, herausstellen zu können:
l Ist die nun geschaffene (oder geplante) Hauptschule als ine weiterführende Schule anzusehen oder bleibt sie Teil der Volksschule (welcher Begriff als Oberbegriff von Grund- und Hauptschule aufzufassen ist)? Im ersten Pall gelten von der rechtlichen Seite her die Bestimmungen analog jenen, die für die Gymnasien und Realschulen zutreffen, die als weiterführende Schulen, soweit sie staatlich sind, nirgends Bekenntnischarakter haben. Im zweiten Fall ilnd auch für die Haupt-ichule allfällige landeigesetzMche Festlegungen hinsichtlich der Könfessionalität als Normalform sowie einschlägige Bestimmungen dei nach wie vor formell gültigen und für den Bund verbindliehen, kraft der Kulturhohelt der Länder, (He gemäß dem Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichte! von 1187 In ihrer Gesetzgebung nicht an die Schul-beitlmmungen des Konkordats gebunden sind, in der Realisierung jedoch gehemmten Reichskonkordats von 1938* (Anm.), vor allem von Landeskonkordaten, die die Beibehaltung und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen gewährleisten, zu beachten.
Noch prägnanter formuliert: Es geht bei den gegenwärtigen Schulstreitigkeiten in einigen Ländern vornehmlich um den Charakter der Hauptschule, zu der die bisherige Volksschuloberstufe umgewandelt wird, und um deren Stellung im Gesamtorganismus des Schulwesens.
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